Die Berufung der Beklagten ist gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen. Das Rechtsmittel bietet keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Zu Recht hat das AG auf die Klage des Klägers den von den Parteien beim AG - Familiengericht - Eschwege am 26.4.2007 geschlossenen Vergleich dahingehend abgeändert, dass der Kläger der Beklagten bereits ab März 2009 keinen nachehelichen Unterhalt mehr schuldet, und nicht, wie von der Beklagten anerkannt, erst ab Januar 2010.
Die Voraussetzungen für die entsprechende Abänderung des Vergleichs vom 26.4.2007 liegen vor. Insoweit nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen in vollem Umfang auf die Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss vom 10.5.2010 Bezug.
Auch die Einlassung der Beklagten in ihren Schriftsätzen vom 31.6.2010 und 6.8.2010 gibt dem Senat keine Veranlassung, von der im vorbezeichneten Beschluss dargelegten Beurteilung der Sach- und Rechtslage abzuweichen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen für eine Versagung des Unterhaltsanspruchs nach § 1579 Nr. 2 BGB vor.
Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, es müsse in einer bestimmten Reihenfolge geprüft werden, ob die Voraussetzungen für eine Versagung des Unterhalts nach § 1579 Nr. 2 BGB vorliegen, und hier zunächst insbesondere, ob eine Lebensgemeinschaft von mindestens zwei bis dreijähriger Dauer bestehe, was der Senat nicht beachtet habe, kann dem nicht gefolgt werden.
Da sich dem Wortlaut des § 1579 Nr. 2 BGB nicht entnehmen lässt, ab wann von einer verfestigten Lebensgemeinschaft auszugehen ist, hat die Beurteilung, ob sich eine Lebensgemeinschaft verfestigt hat, nach den Umständen des Einzelfalles zu erfolgen, was schon im Hinblick auf die Vielfalt der denkbaren Lebenssachverhalte geboten ist (Palandt/Brudermüller, BGB, 69. Aufl. 2010, § 1579 BGB Rn 12 m.w.N.). Anhaltspunkte, die den Schluss auf eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB nahe legen, sind vor allem ein über einen längeren Zeitraum hinweg geführter gemeinsamer Haushalt, das Erscheinungsbild in der Öffentlichkeit, größere gemeinsame Investitionen oder die Dauer der Verbindung (Palandt/Brudermüller, a.a.O., vgl. auch die Gesetzesbegründung der Neufassung des § 1579 Nr. 2 BGB: BT-Drucks 16/1830 vom 15.6.2006, 21). Es ist zwar zutreffend, dass in der Rspr. als Eckpunkt gilt, dass eine Verfestigung i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB nach spätestens 2 - 3 Jahren anzunehmen ist. Die Beurteilung darf allerdings nicht schematisch erfolgen, eine bestimmte Mindestdauer ist nicht Voraussetzung für eine Verfestigung. Deshalb ist das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft entgegen der offenbar von der Beklagten vertretenen Auffassung nicht ohne weitere Prüfung von vornherein zu verneinen, wenn diese nicht mindestens 2 bis 3 Jahre bestanden hat, weil nach der Rspr. des BGH von einer an die Stelle der Ehe getretenen verfestigten Gemeinschaft stets erst nach diesem Zeitraum ausgegangen werden könne.
Vielmehr kann, je fester die Verbindung nach außen in Erscheinung tritt, eine kürzere Zeitspanne ausreichen, um eine verfestigte Lebensgemeinschaft zu bejahen, wobei dem Umstand, dass die neuen Partner gemeinsamen Wohnzwecken dienendes Immobilieneigentum erwerben oder eine Wohnung anmieten, erhebliche Bedeutung zukommt (vgl. hierzu allgemein: Saarländisches OLG NJW-RR 2009, 1449 unter II a) der Gründe m.w.N. der Rechtsprechung; OLG Karlsruhe FamRZ 2009, 351 unter II 2) der Gründe; Palandt/Brudenmüller, a.a.O. m.w.N. in der Rechtsprechung; bereits im Hinweisbeschluss vom 10.5.2010 zitiert: MüKo-Maurer, BGB, FamR I, 5. Aufl. 2010, § 1579 BGB Rn 16 m.w.N. in der Rechtsprechung).
Dass die Beklagte somit jedenfalls seit März 2009 in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt, hat ab diesem Zeitpunkt den Wegfall eines ihr zustehenden nachehelichen Unterhaltsanspruchs gegen den Kläger zur Folge.
Da der Sache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 522 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rspr. einer Entscheidung des Senats nicht erfordert (§ 522 Abs. 3 Nr. 3 ZPO), ist es geboten, die Berufung der Klägerin durch Beschluss zurückzuweisen.
Von grundsätzlicher Bedeutung ist eine Rechtssache nur dann, wenn eine klärungsbedürftige Frage zu entscheiden ist, deren Auftreten in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen zu erwarten ist und deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts besteht, d.h., wenn die der Rechtssache zu Grunde liegende Rechtsfrage auch künftig wiederholt auftreten wird und wenn über ihre Auslegung in der Rspr. unterschiedliche Auffassungen geäußert worden sind (vgl. Zöller-Hessler, ZPO, 28. Aufl. 2010, § 522 ZPO Rn 38; § 543 ZPO Rn 11 m.w.N. in der Rspr. des BG).
Vorliegend handelt es sich um eine Einzelfallentscheidung, die allein von der Bewertung der individuellen Lebensverhältnisse bzw. Lebenssituationen der Beklagten abhängt, die über dieses Verfahren hinaus ohne Bedeutung ist und keine weiter geh...