Wie sind nun solche Daten im Erbfall zu behandeln? Wer kann oder darf Zugriff auf die Daten nehmen? Zunächst einmal hat derjenige, der die Passwörter besitzt, Zugriff auf die entsprechenden Daten, sofern diese vom Anbieter noch nicht gesperrt wurden. Dann stellt sich als Nächstes die Frage, ob der Erbe diese Zugangsdaten auch benutzen darf.
Da der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger auch in den Anbietervertrag eintritt und damit auch laufende Kosten weiterhin zu übernehmen hat, ist dieses zu bejahen – so auch der BGH in seiner Facebook-Entscheidung. Bei Erbengemeinschaften können diese ihre Rechte allerdings nur gemeinsam und mit Einvernehmen ausüben. Erfährt der Anbieter vom Ableben seines Kunden, werden die meisten Accounts und Konten jedoch zunächst einmal gesperrt, sodass der Zugriff auch mit den richtigen Account-Daten nicht mehr möglich ist. Viele Anbieter fordern den Nachweis der Erbenstellung. Der Nachweis erfolgt dann mittels Erbschein oder durch ein eröffnetes notarielles Testament.
Sind die Passwörter und Login-Namen sauber aufgezeichnet und gut verwahrt, ist der Zugriff bei nicht gesperrtem Konto für den Besitzer der Account-Daten in der Regel kein Problem. Viele Anbieter ermahnen ihre Kunden jedoch, Passwörter nicht aufzuschreiben, um Fremden keinen Zugriff auf das Konto zu ermöglichen. Oftmals sind die Zugangsdaten deshalb auch nicht ordentlich aufgeschrieben und frei verfügbar hinterlegt, sondern entweder gar nicht oder verschlüsselt gespeichert. Dann gibt es nur noch die Möglichkeit, über den Anbieter an die Zugangsdaten zu kommen. Da stellt sich die Frage: Haben die Erben das Recht, den entsprechenden Zugang zu bekommen?
Es gilt der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge.
Die Ausgangslage scheint zunächst eindeutig. Das deutsche Erbrecht wird von dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) bestimmt, das in § 1922 Abs. 1 BGB folgenden Ausdruck gefunden hat:
Zitat
"Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über."
Damit gehen im Rahmen der Universalsukzession alle Vermögensrechte und –pflichten auf den oder die Erben über. Dazu gehören die schuldrechtlichen Ansprüche und Vertragsverhältnisse des/der Erblassers/Erblasserin, insbesondere auch alle Nebenrechte aus dem Vertragsverhältnis. Das sind auch Gestaltungsrechte wie das Kündigungsrecht oder Auskunftsansprüche.
Problematisch sind die höchstpersönlichen Rechte des Erblassers. Dieses sind Rechte und Verpflichtungen, bei denen es nach der Art des Schuldverhältnisses gerade auf die Leistungserbringung durch oder gegenüber einer bestimmten Person ankommt (z.B. Gesangs- oder Schauspielaufführung/Vortrag durch den Erblasser) oder eine besondere Interessenlage vorliegt (z.B. bei der Wohnraummiete, siehe §§ 563, 563a BGB).
Eine gesetzliche Ausnahme für die Vererblichkeit von digitalen Daten und Online- oder E-Mail-Accounts existiert nicht. Auch diese Rechte gehen im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge auf den oder die Erben über. Die Erben treten damit auch in alle Rechte und Pflichten aus dem Vertrag des Erblassers mit dem Dienstanbieter ein. Dieses ergibt sich aus dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB.
Als vergleichbar werden immer zwei Elemente des Nachlasses herangezogen, zum einen das Girokonto und dessen Stellung im Erbfall, zum anderen die Vererblichkeit von Liebesbriefen, die der oder die Geliebte an den/die Erblasser/Erblasserin geschrieben hat und die der oder die Geliebte nun zurückhaben möchte. Diese Vergleiche "hinken" jedoch, da E-Mails häufig nicht nur persönliche Daten enthalten, so wie auch der Girovertrag eine ganz andere Konstellation aufweist als der Online-Account-Vertrag.
Bei einem Girovertrag ist zwischen dem eigentlichen Giroverhältnis einerseits und dem Guthaben auf dem Girokonto andererseits zu unterscheiden, also zwischen der Kontoinhaberschaft und dem Kontoguthaben. Der Erbe tritt auch danach in das Giroverhältnis als Ganzes ein. Erst aufgrund der dem Erbgang ggf. folgenden Nutzung durch den Erben für eigene Zwecke wird die Kontoinhaberschaft aus dem Nachlass ausgesondert.
Etwas anderes gilt jedoch beim Nutzungsvertrag eines E-Mail-Accounts. Dieses Nutzungsverhältnis geht ebenfalls als Vertragsverhältnis über. Auch wenn man für den Vertrag des Erblassers mit dem E-Mail-Provider eine Parallele zu der Rechtsprechung des BGH zu Girokontoverhältnissen ziehen möchte, folgt daraus gerade nicht, dass die Kontoinhaberschaft nicht Teil des Nachlasses ist. Es spricht vielmehr nichts dagegen, dass der Erbe grundsätzlich in das Vertragsverhältnis mit dem E-Mail-Dienstanbieter eintritt.
Eine erbrechtliche Differenzierung zwischen vermögensbezogenen und nicht vermögensbezogenen Daten im Hinblick auf E-Mails erscheint nicht angebracht und ist faktisch aufgrund des Aufkommens an E-Mails auch nicht möglich. Das BGB selbst unterscheidet gerade nicht zwischen einem rein privaten Nachlass und einem vermögensbezogenen Nachlass. Dieses e...