Von Bedeutung für eine erfolgreiche Vollstreckung ist ein ausreichend bestimmter Umgangstitel. Bei der richterlichen Ausgestaltung des Umgangs nach § 1684 Abs. 3 Satz 1 BGB ist der Umgang vollstreckbar nach Art, Ort und Zeit des Umgangs zu regeln oder – soweit es das Kindeswohl erfordert – konkret einzuschränken oder auszuschließen.[6] Viele Vollstreckungen scheitern in der Praxis schon daran.[7]

Für eine ausreichende Bestimmtheit ist es insbesondere erforderlich, dass die genaue Zeit des Umgangs festgelegt wird.[8] Die genaue Uhrzeit, zu der die Kinder abgeholt und zurückgebracht werden sollen, muss geregelt werden.[9] Bei periodischen Umgängen ist der Anfangstermin festzulegen.[10] Die exakte Bestimmung des Ortes des Umgangs ist nicht notwendig. Denn der findet – mangels abweichender Regelung – bei dem Umgangselternteil bzw. nach dessen Bestimmung statt.[11] Anders verhält es sich insoweit beim begleiteten Umgang. Hier muss auch der Ort bestimmt sein, weil es nicht dem begleitenden Dritten überlassen bleiben darf, die Umgangsregelung insoweit auszufüllen.[12]

Auf keinen Fall darf das Familiengericht die Entscheidung über die Häufigkeit, die Art und die Zeit des Umgangs dem Jugendamt, einem Umgangsbegleiter oder einem Umgangspfleger überlassen. Dies hat das Gericht zu entscheiden.[13] Werden diese Anforderungen nicht beachtet, ist die Umgangsregelung nicht hinreichend bestimmt. Es fehlt ihr an der Vollstreckungsfähigkeit. Nicht erforderlich ist, dass der Umgangstitel detailliert bezeichnete Verpflichtungen des betreuenden Elternteils, insbesondere zum Bereithalten und Abholen des Kindes, enthält.[14]

Ein Vollstreckungstitel kann auch ein gerichtlich gebilligter Vergleich gemäß §§ 86 Abs. 1 Nr. 2, 156 Abs. 2 FamFG sein. Hier sollte ein besonderes Augenmerk auf die Einhaltung der Formalien gerichtet sein. Insbesondere muss diese Vereinbarung gerichtlich protokolliert ("vorgespielt und genehmigt")[15] und gebilligt werden, um daraus vollstrecken zu können. Ohne Billigung stellt eine Vereinbarung keinen Vollstreckungstitel dar. Ob die Billigung in Beschlussform erfolgen muss oder auch konkludent erfolgen kann, ist umstritten.[16] Aus Gründen der Rechtssicherheit ist zu empfehlen, die Billigung in Beschlussform vorzunehmen.[17]

Zu beachten ist, dass sämtliche förmlich Verfahrensbeteiligten diesem Vergleich zustimmen müssen. Dazu zählen die Kindeseltern, die Kinder, der Verfahrensbeistand gemäß § 158 Abs. 3 S. 2 FamFG und das Jugendamt (dieses allerdings nur im Fall der in der Praxis wohl kaum vorkommenden Muss-Beteiligung gemäß § 162 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 FamFG).[18] Problematisch ist, wie die notwendige Zustimmung des Kindes in der Praxis bewerkstelligt werden soll. Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können und müssen selbst zustimmen, soweit sie gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG selbst verfahrensfähig sind. Der überwiegende Teil der Umgangsverfahren betrifft allerdings jüngere Kinder. Diese können selbst nicht zustimmen, da sie nicht verfahrensfähig sind. Für sie müssen die Eltern die Zustimmung abgeben. Die überwiegende Meinung sieht diese Zustimmung konkludent in deren Zustimmung.[19]

Um mögliche Angriffspunkte für ein mittlerweile überwiegend als zulässig erachtetes Rechtsmittel[20] gegen den Billigungsbeschluss auszuschließen, ist dem in insoweit tätigen Rechtsanwalt zu raten, auf die Protokollierung sämtlicher Zustimmungserklärungen zu achten und die Zustimmungserklärung für das Kind durch die Kindeseltern ausdrücklich mit in das Protokoll aufzunehmen.

Das OLG Düsseldorf[21] hat betont, dass das Einvernehmen der Beteiligten über den Umgang mit einem Kind i.S.v. § 156 Abs. 2 FamFG im Zeitpunkt der Entscheidung des Familiengerichts über die Billigung des Vergleichs noch vorliegen muss. Bis zu der gerichtlichen Billigung ist eine zunächst erteilte Zustimmung eines Beteiligten frei widerruflich. Billigt das Familiengericht einen Umgangsvergleich, obwohl ein Einvernehmen der Beteiligten i.S.v. § 156 Abs. 2 FamFG nicht mehr bestand, kann die Sache auf die hierauf gestützte Beschwerde[22] unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gemäß § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG an das Familiengericht zurückverwiesen werden. Sowohl die Verfahrensbeteiligten als auch das Familiengericht sind deshalb gut beraten, unmittelbar nach Erklärung der Billigung aller Beteiligten den Billigungsbeschluss i.S.v. § 156 Abs. 2 FamFG zu erlassen.[23]

Gerade bei Umgangsverfahren, die in besonderer Weise einer beschleunigten Bearbeitung bedürfen, kann sich ein Verstoß gegen diese Grundsätze – mit der Folge eines nicht vollstreckbaren Titels – fatal auswirken. Somit ist es auch Aufgabe des Anwalts, auf eine wirksame und vollstreckbare Umgangsregelung hinzuwirken.

[6] BVerfG FamRZ 2006, 1005; BGH FamRZ 2012, 99; BGH FamRZ 2012, 533; Staudinger/Rauscher, BGB – Neubearb. 2014, § 1684 Rn 171.
[8] Vgl. BGH FamRZ 2014, 732, Rn 11; BGH FamRZ 2012, 533, Rn 17 ff.; OLG Brandenburg FamRZ 1995, 484.
[9] OL...

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