[1] I. Die Beschwerdeführerin (fortan: Mutter), polnische Staatsangehörige, ist die Mutter des beteiligten, am … 2002 geborenen Kindes F., für das seit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – in St. Wendel vom 29.6.2009 – 6 F 29/09 SO – Amtspflegschaft des Kreisjugendamtes St. Wendel für die Sorgeteilbereiche Aufenthaltsbestimmungsrecht, Gesundheitsfürsorge und Recht zur Beantragung von Minderjährigenhilfe besteht. F. lebt seit 2009 in einer Pflegefamilie.
[2] Der Mutter wurde durch vor dem Senat geschlossenen gerichtlich gebilligten Vergleich vom 2.9.2010 – 6 UF 47/10 – ein Umgangsrecht mit F. eingeräumt. In der Folgezeit fanden Umgangskontakte in der Regel alle vier Wochen statt.
[3] Im vorliegenden Verfahren haben die Amtspflegerin und das Jugendamt mit am 7.8.2017 eingegangenem Schriftsatz beantragt, das Umgangsrecht der Mutter mit F. dauerhaft auszusetzen. Dem Antrag ist ein persönliches Schreiben des F. beigefügt, in dem auch dieser selbst um vollständige Aussetzung der Besuchskontakte zu seiner Mutter bittet.
[4] Das Familiengericht hat für F. eine Verfahrensbeiständin bestellt und sowohl diese als auch F., die Mutter, die Amtspflegerin sowie die Sachbearbeiterin des Jugendamts persönlich angehört.
[5] Durch den angefochtenen, mit Beschl. v. 24.9.2018 berichtigten Beschl. v. 11.9.2018, auf den Bezug genommen wird, hat das Familiengericht "die Besuchskontakte" des F. zur Beschwerdeführerin "ausgesetzt".
[6] Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Mutter sinngemäß die Einräumung eines Umgangsrechts mit F.
[7] Die Verfahrensbeiständin, die Amtspflegerin und das Jugendamt bitten um Zurückweisung der Beschwerde.
[8] II. Der nach §§ 58 ff. FamFG zulässigen Beschwerde der Mutter bleibt in der Sache ein Erfolg versagt.
[9] Unangefochten und rechtsbedenkenfrei hat das Familiengericht – stillschweigend – seine internationale Zuständigkeit bejaht (Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-VO) und seine Entscheidung deutschem Sachrecht unterworfen (Art. 15 Abs. 1 KSÜ; sog. Gleichlauf, siehe dazu BGH FamRZ 2018, 457; 2011, 796 m. Anm. Völker).
[10] Zu Recht hat das Familiengericht den Umgang der Mutter mit F. (richtig:) ausgeschlossen, ohne diesen Umgangsausschluss zu befristen.
[11] Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Absprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen. Sowohl Sorge- als auch Umgangsrecht erwachsen aus dem natürlichen Elternrecht und der damit verbundenen Elternverantwortung und müssen von den Eltern im Verhältnis zueinander respektiert werden. Der Elternteil, bei dem sich das Kind gewöhnlich aufhält, muss demgemäß grundsätzlich den persönlichen Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil ermöglichen. Können sich die Eltern über die Ausübung des Umgangsrechts nicht einigen, haben die Gerichte eine Entscheidung zu treffen, die sowohl die beiderseitigen Grundrechtspositionen der Eltern als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt. Die Gerichte müssen sich im Einzelfall um eine Konkordanz der verschiedenen Grundrechte bemühen. An die – einfachrechtlich auf § 1684 Abs. 4 BGB zu gründende – Einschränkung oder gar den Ausschluss des Umgangsrechts eines Elternteils sind strenge Maßstäbe anzulegen. Eine Einschränkung des Umgangsrechts ist nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. zum Ganzen BVerfG FamRZ 2010, 1622; 2009, 399; BGH FamRZ 1994, 158; Senatsbeschl. v. 24.1.2011 – 6 UF 116/10, FamRZ 2011, 1409). Letzteres setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrem weiterem Fortschreiten eine erhebliche Schädigung der weiteren Entwicklung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (BVerfG, Beschl. v. 28.2.2012 – 1 BvR 3116/11, juris; BVerfG FamRZ 2009, 1472; Senatsbeschl. v. 9.11.2018 – 6 UF 111/18, v. 16.2.2010 – 6 UF 96/09, FamRZ 2010, 1746 m.w.N., und v. 29.2.2012 – 6 UF 13/12).
[12] Die gesetzliche Regelung des § 1684 Abs. 4 BGB ermöglicht auch dann gerichtliche Entscheidungen, welche die Umgangsbefugnis einschränken oder ausschließen, wenn das Kind dies aus ernsthaften, subjektiv beachtlichen oder verständlichen Gründen wünscht und ein erzwungenes Umgangsrecht das Kindeswohl beeinträchtigen würde. Denn der vom Kind geäußerte Wille hat nicht nur Erkenntniswert hinsichtlich seiner persönlichen Bindungen auch zum Umgangsberechtigten (vgl. BVerfG FamRZ 2016, 1917; 2007, 1078; vgl. – zum Sorgerecht – auch BVerfG FamRZ 2008, 1737; BGH FamRZ 1990, 392), sondern ist mit zunehmendem Alter auch als Ausdruck der Entwicklung des Kindes zu einer eigenständigen Persönlich...