Verlässt der allein oder gemeinsam mit einem Dritten an der Ehewohnung dinglich berechtigte Ehegatte die Wohnung, so entspricht es in der Regel der Billigkeit, dass der in der Wohnung verbliebene Ehegatte eine Vergütung für die Benutzung entrichtet.[46] Dies gilt auch dann, wenn die Wohnung von dem nicht dinglich berechtigten Ehegatten mit den gemeinsamen Kindern genutzt wird.[47]

Hat der ausgezogene Ehegatte dem anderen Ehegatten die Alleinnutzung gegen dessen Willen aufgedrängt, steht dies einer Nutzungsvergütung nicht generell entgegen.[48] Diesem Umstand kann in der Billigkeitsabwägung Rechnung getragen werden.[49] Der Ausgleichsanspruch ist auch nicht davon abhängig, dass der in der Wohnung verbleibende Ehegatte die ihm durch die ungeteilte Nutzung zuwachsenden Vorteile wirtschaftlich verwerten kann.[50] Maßgebend ist hier eine Gesamtabwägung im konkreten Einzelfall.[51]

[46] BGH FamRZ 2006, 930, 934; OLG Bremen FamRZ 2010, 1980, 1981; MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 21.
[48] MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 21.
[49] MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 21.
[51] Vgl. BeckOGK/Erbarth, 1.7.2019, BGB § 1361b Rn 204, 205; MüKo-BGB/Weber-Monecke, BGB, 8. Aufl. 2019, § 1361b Rn 21.

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