Gründe: [1] Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen gerichtliche Entscheidungen, durch die die Beschwerdeführerin zu 1) auf der Grundlage von Art. 12 des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführungen (Haager Kindesentführungsübereinkommen – HKÜ) verpflichtet wurde, die Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3), ihre zwei und vier Jahre alten Töchter, nach Argentinien zurückzuführen.
I. [2] 1. Die Beschwerdeführerin zu 1) hatte sich in Absprache mit ihrem argentinischen Ehemann vom 30.12.2018 bis 30.1.2019 zusammen mit den beiden gemeinsamen Töchtern in Deutschland aufgehalten. Nach Ablauf der vereinbarten Aufenthaltsdauer verblieb sie jedoch absprachewidrig und gegen den Willen ihres Ehemannes in Deutschland. Diesem gegenüber erklärte sie, unter anderem wegen der derzeitigen Wirtschaftskrise in Argentinien dort keine Zukunft mehr zu sehen.
[3] Auf Antrag des durch das Bundesamt für Justiz vertretenen Ehemannes verpflichtete das Familiengericht die Beschwerdeführerin zu 1) mit Beschluss vom 24.10.2019 dazu, die Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3), für die im fachgerichtlichen Verfahren ein Verfahrensbeistand bestellt wurde, innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Rechtskraft des vorgenannten Beschlusses nach Argentinien zurückzuführen. Im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren berief sich die Beschwerdeführerin zu 1) vor allem auf der Rückführung entgegenstehende Gründe nach Art. 13 Abs. 1 Buchstabe b HKÜ. So genüge das Einkommen des Ehemannes wegen der hohen Inflationsrate in Argentinien nicht, um die Ernährung der Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) sicherzustellen; außerdem drohe der Beschwerdeführerin zu 2) im Falle der Rückkehr in den väterlichen Haushalt eine Retraumatisierung, weil sie in der Vergangenheit Opfer eines sexuellen Missbrauchs durch ihren (vormals) dort ebenfalls lebenden Halbbruder geworden sei. Die Beschwerde wies das Oberlandesgericht mit nicht angegriffenem Beschluss vom 5.12.2019 zurück.
[4] 2. Mit der Verfassungsbeschwerde macht die Beschwerdeführerin zu 1) insbesondere unter Berufung auf die bereits im fachgerichtlichen Beschwerdeverfahren vorgetragenen Umstände geltend, die Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) würden durch die angegriffenen Entscheidungen in ihrem Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG verletzt; zudem sei gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen worden.
II. [5] Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen. Die Voraussetzungen nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde aus verschiedenen Gründen unzulässig ist.
[6] 1. Soweit die Beschwerdeführerin zu 1) eine Verletzung von Grundrechten beziehungsweise grundrechtsgleichen Rechten der minderjährigen Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3) geltend macht, ist weder vorgetragen noch ersichtlich, dass sie alleine zur Vertretung ihrer Töchter im Verfassungsbeschwerdeverfahren befugt ist.
[7] Ausweislich der Gründe des amtsgerichtlichen Beschlusses tragen die Beschwerdeführerin zu 1) und ihr Ehemann nach dem maßgeblichen argentinischen Zivilrecht die gemeinsame Elternverantwortung für die Beschwerdeführerinnen zu 2) und 3). Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt nicht eine dennoch bestehende alleinige Befugnis eines jeden Elternteils zur gerichtlichen Vertretung der beiden Töchter auf. Nach dem Zivil- und Handelsgesetzbuch Argentiniens (Código Civil y Comercial de la Nación; Ley 26.994), insbesondere dessen Art. 641 Buchstabe a und b sowie Art. 643, liegt eine Befugnis zur Ausübung der gemeinsamen Elternverantwortung allein durch die Beschwerdeführerin zu 1) auch nicht auf der Hand.
[8] 2. Soweit die Verfassungsbeschwerde dahin zu verstehen sein sollte, dass die Beschwerdeführerin zu 1) auch die Verletzung eigener Grundrechte geltend machen will, mangelt es bereits an der erforderlichen Bezeichnung eines möglicherweise durch die angegriffenen Entscheidungen verletzten Grundrechts (vgl. BVerfGE 130, 1 (21) m.w.N.). Damit wird entgegen den Anforderungen aus § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG die Möglichkeit der Verletzung eines beschwerdefähigen Rechts nicht substantiiert und schlüssig dargelegt (vgl. BVerfGE 123, 267 (329); 130, 1 (21)).
[9] 3. Darüber hinaus genügt die Verfassungsbeschwerde insgesamt nicht den Begründungsanforderungen aus § 23 Abs. 1 S. 2, § 92 BVerfGG. Ihr sind nicht alle für die Entscheidung über sie erforderlichen Unterlagen beigefügt (vgl. BVerfGE 78, 320 (327)). Es fehlt unter anderem an der Vorlage des Vermerks der am 17.10.2019 durch das Familiengericht durchgeführten Kindesanhörung, auf die das Gericht im angegriffenen Beschluss vom 24.10.2019 ausdrücklich Bezug nimmt. Der als Anlage (AVB 5) der Verfassungsbeschwerde beigefügte Vermerk über die mündliche Verhandlung des Familiengerichts vom 17.10.2019 gibt den Inhalt der Kindesanhörung nicht wieder, sondern verweist lediglich auf deren zuvor in Anwesenheit des Verfahrensbeistands erfolgte Anhörung. Vortrag ihres wesentlichen Inhalts ist nicht ersichtlich.
[10] Zudem ...