Anm. der Red.: Am 15.1.2021 hat das OLG Saarbrücken der Beschwerde der Kindesmutter stattgegeben und unter Beibehaltung der gemeinsamen Sorge der Eltern im Übrigen der Kindesmutter vorläufig das Aufenthaltsbestimmungsrecht und die Gesundheitsfürsorge für das Kind übertragen (6 UF 153/20).
FF 3/2021, S. 109 - 112
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