Die Maßnahme des Familiengerichts muss zur Gefahrenabwehr effektiv geeignet sein.
Die (teilweise) Entziehung und Übertragung des Sorgerechts ist zur Beseitigung der Gefahr für ein Kind grundsätzlich nur dann geeignet, wenn der Ergänzungspfleger oder Vormund mithilfe der übertragenen Teilbereiche des Sorgerechts konkrete Maßnahmen zur Verbesserung der Situation des Kindes einleiten, das heißt den als gefährlich definierten Zustand beenden oder wenigstens zu dessen Beendigung beitragen kann. Beabsichtigt der Ergänzungspfleger nach der Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechtes das Kind in der Familie zu belassen, handelt es sich um einen "Vorratsbeschluss", der den rechtlichen Anforderungen des Verhältnismäßigkeitsprinzips nicht entspricht.
Die Intention des Jugendamtes, auf die Kindeseltern damit "Druck" auszuüben, damit sie die angebotenen Hilfen annehmen, ist nachvollziehbar, rechtlich aber unzulässig. In diesen Fällen ist die Inobhutnahme nach § 42 SGB VIII ein geeignetes milderes Mittel. Bei älteren Kindern ergibt sich gelegentlich die Problematik, dass diese (zum Teil aufgrund einer Beeinflussung der leiblichen Eltern) jegliche Fremdunterbringung massiv ablehnen und aus Pflegefamilien bzw. Jugendhilfeeinrichtungen wiederholt entweichen. In diesen Fällen ist zu prüfen, ob eine Entziehung des Aufenthaltsbestimmungsrechts eine geeignete Maßnahme darstellt, da sie jedenfalls im Ergebnis nicht zu einer Verbesserung der Situation des Kindes beitragen kann. Stehen keine geeigneten Maßnahmen zur Verfügung, führt die Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 1666 BGB zu keinen Rechtsfolgen.
In einem Verfahren wegen Kindeswohlgefährdung aufgrund eines möglicherweise drohenden sexuellen Missbrauchs der Kinder durch den Lebensgefährten der Mutter stellte sich die Frage, ob Ge- und Verbote auch effektiv geeignet sind, um eine Gefährdung des Kindeswohls hinreichend sicher abzuwenden. Das OLG Karlsruhe hat nach Maßgabe einer vorherigen Entscheidung des BGH der Kindesmutter umfangreiche Auflagen gemacht. U.a. die Stellung eines Antrags auf Bewilligung von Hilfe zur Erziehung in Form der aufsuchenden systemischen Familienberatung und die Zusammenarbeit mit den die Beratung vornehmenden Personen. Dabei hat es darauf abgestellt, dass bei der Inanspruchnahme von Maßnahmen der Hilfe zur Erziehung die eingesetzten Fachkräfte auch die Funktion haben, durch externe Beobachtung der Familie einer Kindeswohlgefährdung entgegenzuwirken. Ob für einen solchen Kontrollauftrag bisher die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen auf Seiten des Jugendamtes vorliegen und damit die notwendige Eignung zur effektiven Gefahrenabwehr gegeben ist, erscheint zweifelhaft.
Auch bei drohenden Misshandlungen eines Kindes durch die Kindeseltern ist es fraglich, ob eine ambulante sozialpädagogische Familienhilfe ein effektives Mittel zu Beseitigung dieser Gefahr ist, da eine 24 – Stunden – Überwachung dadurch nicht gewährleistet werden kann.
Zur Eignung einer vom Familiengericht ergriffenen Maßnahme zur effektiven Gefahrenabwehr bedarf es je nach Komplexität des zu beurteilenden Falles Ausführungen in der familiengerichtlichen Entscheidung.