BGH, Beschl. v. 16.12.2020 – XII ZB 290/20
Zur Frage der Rechtsmittelbeschwer bei vollständiger Abweisung eines Stufenantrags.
BGH, Beschl. v. 11.11.2020 – XII ZB 354/20
Besteht die allgemeine Kanzleianweisung, nach der Übermittlung eines Schriftsatzes per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu prüfen, ob die Übermittlung vollständig sowie an den richtigen Empfänger erfolgt ist, und die Frist im Fristenkalender erst anschließend zu streichen, muss das Sendeprotokoll bei der allabendlichen Erledigungskontrolle nicht – erneut– inhaltlich überprüft werden (im Anschluss an BGH Beschl. v. 23.2.2016 – II ZB 9/15, NJW 2016, 1664).
BGH, Beschl. v. 25.11.2020 – XII ZB 200/20
Schenkt das Rechtsmittelgericht einer eidesstattlichen Versicherung im Verfahren der Wiedereinsetzung keinen Glauben, muss es den die Wiedereinsetzung Begehrenden darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, entsprechenden Zeugenbeweis anzutreten. Zudem ist dann die Prüfung veranlasst, ob nicht bereits in der Vorlage der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Beweisangebot auf Vernehmung des Erklärenden als Zeugen zu den darin genannten Tatsachen liegt (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 18.12.2019 – XII ZB 379/19, FamRZ 2020, 618).
BGH, Beschl. v. 2.12.2020 – XII ZB 324/20
Ein Rechtsanwalt darf regelmäßig erwarten, dass einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist entsprochen wird, wenn er einen erheblichen Grund vorträgt. Demgemäß besteht keine Verpflichtung, sich innerhalbdes Laufs der Berufungsbegründungsfrist beim Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 31.1.2018 – XII B 565/16, FamRZ 2018, 841).
OLG Karlsruhe, Beschl. v. 22.12.2020 – 20 WF 130/20
Legt der kurz vor Zustellung des Antrags auf Festsetzung von Unterhalt im vereinfachten Unterhaltsverfahren in Untersuchungshaft gelangte Schuldner als Beschwerdeführer nicht dar, dass und weshalb er vor Erlass des Festsetzungsbeschlusses formgerechte Einwendungen nicht hat erheben können, ist seine Beschwerde unzulässig.
OLG Köln, Beschl. v. 29.5.2020 –10 UF 10/20, FamRZ 2020, 1586
Die in § 137 Abs. 2 FamFG bestimmte Frist zur Geltendmachung von Folgesachen berechnet sich auch bei mehrfacher Terminsverlegung nicht von dem zunächst gerichtlich bestimmten, sondern (nur) von dem tatsächlich durchgeführten mündlichen Verhandlungstermin aus.