BGB § 426 Abs. 1
Leitsatz
Wenn Ehegatten ein gemeinsames Konto als Oder-Konto errichten, verzichten sie damit in der Regel konkludent wechselseitig auf Ausgleichsansprüche wegen Abbuchungen, die einer von ihnen während des Zusammenlebens über das hälftige Kontoguthaben hinaus vornimmt. Dieser Verzicht umfasst aber nur Verfügungen, die zu ehedienlichen und der gemeinsamen Lebensplanung entsprechenden Zwecken erfolgen.
(Leitsatz des Anmerkenden)
OLG Brandenburg, Beschl. v. 7.11.2019 – 9 UF 93/19 (AG Oranienburg)
Aus den Gründen
Gründe: I. [1] Im vorliegenden Beschwerdeverfahren streiten die Beteiligten noch über die hälftige Erstattung erbrachter Rückzahlungen auf einen gemeinsam aufgenommenen Privatkredit sowie hälftige Freistellung von künftig daraus fällig werdenden Verbindlichkeiten.
[2] Der Antragsteller und die Antragsgegnerin heirateten 2009. Seit 2015 lebten sie getrennt. Der Antragsteller zog aus dem Familienheim aus. Die Ehe wurde 2018 rechtskräftig geschieden.
[3] Am 26.5.2015 hatten die Beteiligten bei der Sparkasse einen Privatkredit über 38.000 EUR aufgenommen. Der Kredit ist in monatlichen Raten von 643 EUR zurückzuführen; die letzte Rate ist am 30.5.2022 fällig.
[4] Mit einem Teilbetrag von 17.700 EUR wurde der gemeinsame Kredit bei der B-Bank abgelöst, mit dem der Pkw finanziert worden war. Es handelte sich hierbei um das Familienfahrzeug. Nach der Trennung nutzte der Antragsteller das Kraftfahrzeug allein und gab es später für 10.000 EUR in Zahlung. Er kaufte sich einen Pkw vom Typ X.
[5] Der Restbetrag von 20.300 EUR wurde auf das gemeinsame Konto der Beteiligten bei der Sparkasse überwiesen. (Von diesem Konto bestritten die Beteiligten die Kosten der gemeinsamen Immobilie.) Kurze Zeit später erfolgten Überweisungen von 11.500 EUR und weiterer 3.650 EUR auf das Girokonto des Antragstellers bei der Sparkasse, dem Girokonto der Antragsgegnerin bei der Sparkasse wurden 4.800 EUR gutgeschrieben. Zwischen den Beteiligten ist streitig, wer von ihnen die Überweisungen vorgenommen hat.
[6] Der Antragsteller trug und trägt die monatlichen Raten in Höhe von 643 EUR aus dem Privatkreditvertrag allein.
[7] Im vorliegenden Verfahren hat der Antragsteller u.a. von der Antragsgegnerin hälftige Erstattung der in der Zeit von Februar 2016 bis April 2018 gezahlten Kreditraten in Höhe von 8.680,50 EUR (27 × 321,50 EUR) nebst Zinsen verlangt. Ferner hat er beantragt, die Antragsgegnerin zu verpflichten, ihn von den monatlich fällig werdenden Raten aus dem Privatkreditvertrag bei der Sparkasse ab dem 1.5.2018 zur Hälfte freizustellen.
[8] Mit am 27.2.2019 verkündeten Teil-Beschluss hat das Amtsgericht die Antragsgegnerin verpflichtet, an den Antragsteller 6.423,57 EUR sowie weitere 890,83 EUR – in der Beschwerdeinstanz nicht angegriffen – nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8.8.2018 zu zahlen. Ferner ist die Antragsgegnerin verpflichtet worden, den Antragsteller ab dem 1.5.2018 von den monatlich fällig werdenden Kreditverbindlichkeiten aus dem Privatkreditvertrag mit der Sparkasse in Höhe eines Betrages von monatlich 237,91 EUR freizustellen. Die weitergehenden Anträge hat das Amtsgericht abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Ausgleich sei auf der Grundlage einer Darlehenssumme von 28.000 EUR durchzuführen, weil der Antragsteller für den Pkw 10.000 EUR erlöst habe. Bei einer Monatsrate von 475,82 EUR (74 % von 643 EUR) entspreche das einem Haftungsanteil der Antragsgegnerin von 237,91 EUR. Soweit das Darlehen zum Ausgleich eines Dispositionskredites über 11.000 EUR verwendet worden sei, lasse sich nicht feststellen, dass der Antragsteller bei der Inanspruchnahme nur eigene Zwecke verfolgt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses verwiesen.
[9] Gegen den am 6.3.2019 zugestellten Teil-Beschluss hat die Antragsgegnerin mit einem am 3.4.2019 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde eingelegt, die am 3.5.2019 begründet worden ist. Sie erstrebt eine Herabsetzung ihrer Zahlungsverpflichtung (für in der Zeit von Februar 2016 bis April 2018 geleistete Kreditraten) auf 1.577,89 EUR sowie eine Verpflichtung zur Freistellung von nicht mehr als 58,44 EUR im Monat. Das Amtsgericht habe das Vorbringen der Beteiligten nicht hinreichend gewürdigt. Eine Abweichung vom hälftigen Haftungsmaßstab des § 426 Abs. 1 BGB sei in zweierlei Hinsicht gerechtfertigt. Durch das Aufteilen des Betrages über 20.300 EUR und Transferieren auf Einzelkonten der damaligen Eheleute sei das Gemeinschaftsverhältnis aufgelöst worden. Eine Teilung in Natur (§ 752 BGB) wirke sich auch auf den Haftungsmaßstab aus. Für die auf sein Konto überwiesenen Beträge trage der Antragsteller die Darlegungs- und Beweislast für eine Fortsetzung der hälftigen Haftung. Sie (die Antragsgegnerin) habe von den erhaltenen 4.800 EUR einen Teilbetrag von 3.043,73 EUR für den ehelichen Haushalt und den Rest für sich verwendet. Hinsichtlich des Kreditbetrages, der auf die Umschuldung des Pkw-Kredits entfalle, müsse der An...