Vereinbarungen zwischen den Ehegatten über den Unterhalt in den Fällen der §§ 33, 34 VersAusglG sind sinnvoll; sie bedürfen aber einiger Sorgfalt.
1. Unterhaltsverzicht/Unterhaltsabfindung
Verzichtet die ausgleichsberechtigte Person auf Unterhalt, scheidet eine Aussetzung der Kürzung des Versorgungsausgleichs aus. Probleme bereiten Unterhaltsabfindungen. Sie führen dazu, dass zwar kein laufender Unterhalt gezahlt werden muss. Die Unterhaltsbelastung wird aber nur in die Verpflichtung zu einer sonstigen (Einmal-)Leistung transformiert. Insbesondere bei Gesamtabfindungen (Bsp.: Unterhalt/Zugewinn) kann die Aussetzung der Kürzung nach der Rechtsprechung des BGH daran scheitern, dass die (Dauer und) Höhe des Unterhaltsanspruchs nicht feststellbar ist, von dem die Beteiligten ausgegangen sind. Lässt sich die Abfindung dagegen einem berechneten Unterhaltsanspruch zuordnen, kommt auch eine Aussetzung der Kürzung in Betracht. Deswegen ist bei einer Unterhaltsabfindung in die Vereinbarung aufzunehmen, welcher Unterhaltsanspruch für welchen Zeitraum in welcher Höhe abgefunden wird. Dabei versteht sich wohl von selbst, dass der Abfindungsbetrag der Höhe nach auch in einem angemessenen Verhältnis zu dem abgefundenen Unterhaltsanspruch stehen muss und es sich nicht um einen verkappten Unterhaltsverzicht handelt.
2. Vereinbarungen zur Höhe des Unterhalts
Unterhaltsvereinbarungen werden nicht selten schon im Vorfeld der erwarteten Entscheidung über die Aussetzung der Kürzung getroffen. Davon muss auch nicht abgeraten werden, jedoch sind zwei Punkte wichtig:
Zum einen ist der zu zahlende Unterhalt weder mit der zu erwartenden Aussetzung der Kürzung noch mit dem Unterhalt gleichzusetzen, welcher sich ohne die Kürzung durch den Versorgungsausgleich ergäbe. Wie dargelegt, wird für die Berechnung, in welcher Höhe die Kürzung auszusetzen ist, nur ein fiktiver Unterhaltsanspruch ermittelt. Der Berechnungsweg entspricht dabei wegen der Bezugnahme auf die Bruttorente schon nicht dem realen Berechnungsweg für den Unterhalt, in dem es auf die Nettorente ankommt. Außerdem wird die Kürzung möglicherweise nur teilweise ausgesetzt. Dann wird sich in aller Regel am Ende ein niedrigerer Unterhaltsanspruch ergeben, als wenn gar keine Kürzung durch den Versorgungsausgleich vorläge.
Zum anderen wird teilweise schon im Vorfeld des Verfahrens nach den §§ 33 f. VersAusglG der vereinbarte Unterhalt unter Ansatz einer teilweisen Aussetzung der Kürzung berechnet. Dieser Unterhaltsbetrag ist zwangsläufig in der Regel geringer, als ohne die Kürzung gesetzlich geschuldet. Nach der Rechtsprechung des BGH ist aber die Aussetzung der Kürzung auf den vereinbarten Unterhalt beschränkt. Damit wäre eine Unterhaltsvereinbarung im Vorfeld des Verfahrens nach den §§ 33 f. VersAusglG kontraproduktiv, weil sie die Aussetzung der Kürzung beschränken würde. Die inzwischen ganz herrschende Meinung wendet aber die Rechtsprechung des BGH auf diese Vereinbarungen nicht an. Insoweit sollten sich die Beteiligten in ihrer Vereinbarung doppelt schützen: nämlich zum einen, indem sie den Berechnungsweg des Unterhalts in die Vereinbarung aufnehmen, und zum anderen, indem sie die erwartete Höhe der Aussetzung der Kürzung zur Geschäftsgrundlage ihrer Vereinbarung machen. Das ermöglicht dann eine Anpassung der Vereinbarung, wenn das Verfahren nach den §§ 33 f. VersAusglG nicht erwartungsgemäß endet.
Autor: Vorsitzender Richter am OLG Dr. Johannes Norpoth, Hamm
FF 3/2022, S. 98 - 104