Gründe: I. [1] Die beteiligten Ehegatten streiten im Scheidungsverbund um einen Stufenantrag zum Zugewinnausgleich.
[2] Der Antragsteller war zum Stichtag der Eheschließung gemeinsam mit seinem Vater Eigentümer der Wohnungen 3 und 4 auf einem Grundstück in E. Die beiden Wohnungen waren mit einer Grundschuld belastet, welche ein alleiniges Darlehen des Vaters absicherte.
[3] Das Amtsgericht hat den Antragsteller in der ersten Stufe unter anderem dazu verpflichtet, Auskunft darüber zu erteilen, wie hoch die in Abteilung 3 des Grundbuchs zugunsten der Sparkasse M. auf den Wohnungen eingetragene Grundschuld und der der Grundschuld zugrunde liegende Kredit bei der Sparkasse M. zum Stichtag des Anfangsvermögens valutieren, und den Kreditstand zu diesem Zeitpunkt zu belegen.
[4] Mit seiner Beschwerde hat sich der Antragsteller unter anderem gegen diese Auskunftsverpflichtung gewandt. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde nach vorherigem Hinweis verworfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600 EUR nicht übersteige.
[5] Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Antragstellers.
II. [6] Die gemäß § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 S. 4, 574 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil weder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
[7] Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde verletzt die Verwerfung der Beschwerde als unzulässig den Antragsteller weder in seinem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes noch in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör. Ein weiterer Zulassungsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO wird von der Rechtsbeschwerde nicht dargelegt und ist auch sonst nicht ersichtlich.
[8] 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, für die Bemessung des Werts des Beschwerdegegenstands bei einer Verpflichtung zur Auskunftserteilung sei das Interesse des Rechtsmittelführers maßgebend, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei sei – von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses abgesehen – allein auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordere. Vorliegend handele es sich um genau bezeichnete, bereits existierende Unterlagen, die der Antragsteller nur vorlegen müsse. Mangels gegenteiliger Darlegungen der Beschwerde sei davon auszugehen, dass dem Antragsteller die geforderten Belege vorlägen. Es sei weder ein besonderes Geheimhaltungsinteresse ersichtlich noch ein Erfordernis für professionelle Hilfe bei der Auskunftserteilung. Unerheblich sei insbesondere das vom Antragsteller als erforderlich angesehene Honorar eines hinzugezogenen Steuerberaters, eines Rechtsanwalts, Buchhalters oder sonst helfender Dritter. Aufwendungen für das Hinzuziehen eines Dritten seien für die Beschwer nur dann beachtlich, wenn diese Kosten zwangsläufig entstünden, die Auskunft andernfalls nicht in sachgerechter Weise erteilt werden könne. Hierfür bestünden keine Anhaltspunkte.
[9] 2. Diese Ausführungen halten sich im Rahmen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
[10] a) Zutreffend ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass sich die Beschwer im Sinne des § 61 Abs. 1 FamFG eines zur Auskunft verpflichteten Beteiligten grundsätzlich nach seinem Interesse richtet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen (st. Rspr., vgl. etwa Senatsbeschl. v. 31.3.2021 – XII ZB 516/20, FamRZ 2021, 1050 Rn 10 m.w.N.). Zur Bewertung des erforderlichen Aufwands an Zeit und Kosten für die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats grundsätzlich – von Fällen eines hier nicht in Rede stehenden Geheimhaltungsinteresses abgesehen – auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet (vgl. Senatsbeschl. v. 31.3.2021 – XII ZB 516/20, FamRZ 2021, 1050 Rn 10 m.w.N.).
[11] Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (Senatsbeschl. v. 5.2.2020 – XII ZB 450/19, FamRZ 2020, 777 Rn 8 m.w.N.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Beschwerdegericht bei der Bewertung des Beschwerdegegenstands maßgebliche Tatsachen verfahrensfehlerhaft nicht berücksichtigt oder erhebliche Tatsachen unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht nicht festgestellt hat. Diese Beschränkung begrenzt zugleich die Möglichkeit des Rechtsbeschwerdegerichts, Tatsachen zu berücksichtigen, die erstmals im Verfahr...