Der Ehemann wird in der Regel wissen, ob und wie häufig die Ehefrau in der Zeit des Zusammenlebens wegen Depressionen in ärztlicher Behandlung war. Hier können sich große Unterschiede ergeben je nachdem, ob "nur" gelegentlich der Hausarzt aufgesucht oder ob fachärztliche Behandlung in Anspruch genommen wurde.

Besteht auch nur der geringste Zweifel an einer in der Vergangenheit hinreichend kompetenten fachärztlichen Behandlung, sollte die Ehefrau angeschrieben und auf die Obliegenheiten zur Behandlung hingewiesen werden. Dafür spricht schon der Aspekt der "Vorlaufzeit" in Form von Verzögerungen beim Therapiebeginn (Warteliste), aber auch die Zeitdauer, die für den Eintritt einer gesundheitlichen Verbesserung durch Therapie erforderlich ist. In diesen Fällen kann Unterhalt für eine Übergangszeit in Betracht kommen zwecks Anpassung des Bedürftigen an Erwerbstätigkeit und entsprechende Eingewöhnung.[73]

Günstig für den Ehemann sind regelmäßig sachverständige Hinweise in früheren Verfahren, soweit die Ehefrau diesen nicht Folge geleistet hat (s.o. unter Ziffer 1. a).

[73] MüKo-BGB/Maurer, § 1572 Rn 19.

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