Wie oben unter Ziffer II. dargestellt, sind Erscheinungsformen der Depression vielfältig; die Auswahl der geeigneten Behandlung ist schwierig und gehört in die Hand von Fachleuten. In den meisten Fällen wird sich die Frage, ob eine behandlungsbedürftige Depression mit Krankheitswert vorliegt oder nicht, ohne Einschaltung eines qualifizierten Sachverständigen nicht klären lassen. Bei dessen Auswahl sollte das Gericht sorgfältig vorgehen und klären, ob hinreichende Sachkunde für den psychischen Bereich vorliegt. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass wegen der Möglichkeit zur Simulation besondere Wachsamkeit von Seiten des Gerichts wie des Sachverständigen geboten ist.[76]

Vor diesem Hintergrund ist das Gericht gut beraten, bei der Auswahl des Sachverständigen auf hinreichende Qualität auf dem Gebiet der psychischen Erkrankungen zu achten. Ein erfahrener Psychologe oder ein Neurologe und Psychiater wird eher als ein "einfacher" Arbeitsmediziner in der Lage sein festzustellen, welcher Art die angegebene Depression ist, wie sie sich auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit auswirkt und welche Behandlungsmöglichkeiten gegeben sind.

[76] Dose in Wendl/Dose, UnterhaltsR, § 1 Rn 792; MüKo-BGB/Maurer, § 1572 Rn 19.

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