Im Falle von unterlassenen notwendigen und zumutbaren therapeutischen Maßnahmen zur Herstellung der Erwerbsfähigkeit kommt eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 4 BGB in Betracht. Denn eine Bedürftigkeit wird mutwillig herbeigeführt, wenn sich der Kranke – in Kenntnis der Unterhaltsfolgen – leichtfertig einer sachgemäßen Behandlung entzieht.[51]

Das kann der Fall sein bei einer neurotischen Depression und einem bewussten Vermeiden von ärztlichen Therapien.[52]

In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Gefahr einer Chronifizierung nach zwei Jahren ohne Behandlung ansteigt.[53]

Mutwilligkeit ist auch dann zu bejahen, wenn den Empfehlungen eines Sachverständigen nicht gefolgt wird[54] oder die Störungen durch eigenes Verhalten mitverursacht werden.[55]

Mutwilligkeit kann auch vorliegen, wenn eine gebotene Erwerbstätigkeit unterlassen wird.[56]

Zur Rentenneurose s.o. unter III. 1 c).

[51] BGHZ 153, 372 = NJW 2003, 1796 = FamRZ 2003, 848 m. Anm. Hoppenz; OLG Hamm BeckRS 2014, 6510 = FamRZ 2014, 1027 (Depression; ausreichend die Anmeldung in einer Warteliste für stationäre Behandlungen sowie Gesprächstherapie ein bis zweimal/Woche nebst Medikation).
[52] OLG Hamm FamRZ 2014, 1027; 1999, 237.
[53] OLG Schleswig BeckRS 2019, 8181 = ZfS 2020, 79.
[54] OLG Hamm NJW-RR 2003, 510 = FamRZ 2003, 876.
[55] OLG Köln NJW-RR 2012, 1285 mit kritischer Bespr. von Hambitzer, FamFR 2012, 205 (psychische Beeinträchtigung aufgrund sadistisch geprägter Beziehung).
[56] OLG Hamm NJW-RR 1995, 642 = FamRZ 1995, 996. Die Entscheidung wird kritisiert von MüKo-BGB/Maurer, § 1572 Rn 18, weil das Gericht ohne sachverständige Hilfe entschieden habe.

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