Im Falle von unterlassenen notwendigen und zumutbaren therapeutischen Maßnahmen zur Herstellung der Erwerbsfähigkeit kommt eine Verwirkung nach § 1579 Nr. 4 BGB in Betracht. Denn eine Bedürftigkeit wird mutwillig herbeigeführt, wenn sich der Kranke – in Kenntnis der Unterhaltsfolgen – leichtfertig einer sachgemäßen Behandlung entzieht.[51]
Das kann der Fall sein bei einer neurotischen Depression und einem bewussten Vermeiden von ärztlichen Therapien.[52]
In diesem Zusammenhang ist auch zu beachten, dass die Gefahr einer Chronifizierung nach zwei Jahren ohne Behandlung ansteigt.[53]
Mutwilligkeit ist auch dann zu bejahen, wenn den Empfehlungen eines Sachverständigen nicht gefolgt wird[54] oder die Störungen durch eigenes Verhalten mitverursacht werden.[55]
Mutwilligkeit kann auch vorliegen, wenn eine gebotene Erwerbstätigkeit unterlassen wird.[56]
Zur Rentenneurose s.o. unter III. 1 c).
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