Ein Elternteil, dem die elterliche Sorge entzogen wurde, kann das Kind nicht im Verfassungsbeschwerdeverfahren vertreten, da der Sorgerechtsentzug mit Bekanntgabe wirksam wird; eine ausnahmsweise Zulassung des nicht vertretungsbefugten Elternteils ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn für das Kind ein Verfahrensbeistand bestellt ist.[28]

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