Unterhalt
BGH, Beschl. v. 15.12.2021 – XII ZB 557/20
a) Steuerliche Abschreibungen für die Abnutzung von Gebäuden berühren das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen nicht (Bestätigung des Senatsurt. v. 1.12.2004 – XII ZR 75/02, FamRZ 2005, 1159).
b) Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, die mittels kreditfinanzierter Immobilien erzielt werden, ist bis zur erzielten Miete nicht nur die – die Einkünfte bereits steuerrechtlich vermindernde – Zins-, sondern auch die Tilgungsleistung unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen (Fortführung von Senatsbeschl. BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519 und v. 4.7.2018 – XII ZB 448/17, FamRZ 2018, 1506).
c) Selbstständige können in der Summe 24 % ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die Altersvorsorge aufwenden und damit – soweit eine solche Vorsorge tatsächlich betrieben wird – von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen (im Anschluss an Senatsurt. BGHZ 177, 272 = FamRZ 2008, 1739). Im Rahmen der Ermittlung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigte Tilgungsleistungen sind auf diese Altersvorsorgequote nicht anzurechnen (Fortführung von Senatsbeschl. BGHZ 213, 288 = FamRZ 2017, 519).
d) Werden die mit der Berufsausübung verbundenen höheren Aufwendungen bereits pauschal oder konkret bei der Einkommensermittlung berücksichtigt, bedarf es im Einzelnen einer Begründung des Tatgerichts, wenn es mehr als ein Zehntel des Erwerbseinkommens der Bedarfsbemessung entzieht.
e) Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch steht in einem Alternativverhältnis zu den Unterhaltsansprüchen des Kindes, weil er nur entsteht, wenn der Unterhaltsanspruch erfüllt worden ist.
Zugewinnausgleich
BGH, Beschl. v. 1.12.2021 – XII ZB 472/20
Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen – etwa durch Ausdruck – hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.
BGH, Beschl. v. 8.12.2021 – XII ZB 402/20
a) Ist ein Steuererstattungsanspruch beim Eintritt des Güterstandes noch nicht entstanden, ist er auch nicht im Anfangsvermögen zu berücksichtigen.
b) Eine nach dem Endstichtag anfallende Vorfälligkeitsentschädigung ist bei der Beendigung des Güterstands genauso wenig zu berücksichtigen wie es Zinsbelastungen sind, die bei einer Darlehensvaluta erst nach dem Stichtag eintreten.
Versorgungsausgleich
BGH, Beschl. v. 1.12.2021 – XII ZB 304/20
a) Zur Frage, inwieweit die in § 44 Abs. 3 der Satzung der Evangelischen Zusatzversorgungskasse (EZVK) enthaltene Regelung über die interne Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung das Gebot der gleichwertigen Teilhabe gemäß § 11 Abs. 1 VersAusglG gewährleistet (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 18.8.2021 – XII ZB 359/19, juris).
b) Eine von einem Versorgungsträger mitgeteilte und unter (hier offengelassenem) Verstoß gegen Verfassungsrecht gebildete sogenannte Startgutschrift für rentenferne Versicherte kann ausnahmsweise dann die Grundlage für die Durchführung der internen Teilung eines Anrechts sein, wenn der hinsichtlich dieses Anrechts ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits Rentenleistungen bezieht, auf den Wertausgleich des Anrechts aus wirtschaftlichen Gründen dringend angewiesen ist, der Gesichtspunkt der Unabänderlichkeit der Ausgleichsentscheidung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise dahinter zurücktritt und der ausgleichsberechtigte Ehegatte die Unwirksamkeit der Übergangsvorschriften nicht geltend gemacht hat (Fortführung von Senatsbeschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 626/15, FamRZ 2017, 872 und v. 5.11.2008 – XII ZB 53/06, FamRZ 2009, 303).
OLG Karlsruhe. Beschl. v. 23.2.2021 – 20 UF 103/20
1. Bei der externen Teilung eines Anrechts aus einer betrieblichen Altersversorgung liegt eine unangemessene und daher verfassungswidrige Verringerung der Versorgungsleistungen der ausgleichsberechtigten Person nicht vor, wenn diese bereits in der gesetzlichen Rentenversicherung ein höheres Versorgungsvolumen erwerben könnte als bei der auszugleichenden Quellversorgung.
2. Dies gilt auch dann, wenn die ausgleichsberechtigte Person als Zielversorgung eine fondsgebundene Versorgung wählt, die eine bessere Wertentwicklung als die Quellversorgung zumindest ermöglicht.
Abstammung
BGH, Beschl. v. 17.11.2021 – XII ZB 117/21
Für die Frage, ob es bei einem bereits vorliegenden Abstammungsgutachten an einer den Anspruch aus § 1598a BGB ausschließenden ausreichend sicheren naturwissenschaftlichen Klärung fehlt, sind formale Kriterien der Gutachtenserstattung wie etwa die Akkreditierung des Labors nur maßgeblich, wenn ihre Nichterfüllung der Begutachtung die Verlässlichkeit nimmt und daher einer objektiven Gewissheit der Abstammung entgegensteht.
BGH, Beschl. v. 19.1.2022 – XII ZB 183/21
Eine leibliche Mutter ist auch nach einer Adoption ihrem Kind grundsätzlich zur Auskunft über die Identität des leiblichen Vaters verpflichtet. (red. LS)
Sorgerecht
OLG Rostock, Beschl. v. 10.12.2021 – 10 UF 121/21
1. Die Entscheidungsbef...