1. Der Erwerb des Realschulabschlusses entspricht nicht den Anlagen und Fähigkeiten einer behinderten Minderjährigen, wenn sie nach Abschluss einer Förderschule mit Schwerpunkt Lernen und abgeschlossener Ausbildungsvorbereitung verspätet in einen Online-Kurs eines Lernzentrums zur Vorbereitung auf den Realschulabschluss eingestiegen ist, der an die Organisationsstruktur und Disziplin des Lernenden sowie die Kompetenz des Selbstlernens erhöhte Anforderungen stellt und keine Leistungskontrollen und keinen Englischunterricht vorsieht, und eine verpflichtende Buchbesprechung im Fach Deutsch nicht unternommen sowie die Abschlussprüfung und eine mögliche Nachprüfung nicht angetreten hat, weil sie sich ihr nicht gewachsen fühlte.

2. Auch ein minderjähriges Kind ist zur Erwerbstätigkeit verpflichtet, wenn es nicht mehr schulpflichtig ist und sich nicht ausbilden lässt.

(LS der Red.)

AG Bruchsal, Beschl. v. 28.6.2022 – 5 F 100/22 (rk)

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