Gründe: I. [1] Für den durch ihre Verfahrensbevollmächtigten (nachfolgend Beschwerdeführer) unter dem 8.6.2020 gegen den Kindesvater gestellten Antrag auf Übertragung der elterlichen Sorge bezüglich des Kindes S … S … ist der Kindesmutter mit Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Duisburg-Hamborn v. 10.7.2020 Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung der Beschwerdeführer bewilligt worden. Nachdem das Amtsgericht einen Vergleichsvorschlag den Beteiligten in Form einer Sorgerechtsvollmacht unterbreitet hatte, die Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter Änderungswünsche formuliert hatten und schließlich der Kindesvater unter dem 30.8.2021 eine von der Kindesmutter akzeptierte Sorgerechtsvollmacht vorgelegt hatte, hat das Amtsgericht unter dem 13.10.2021 einen (das Verfahren abschließenden) Kostenbeschluss erlassen und gleichzeitig den Verfahrenswert auf 3.000,00 EUR festgesetzt.
[2] In seinem Vergütungsfestsetzungsantrag vom 25.10.2021 haben die Beschwerdeführer unter anderem eine Terminsgebühr nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses mit 241,20 EUR (netto) in Ansatz gebracht. In dem Festsetzungsbeschluss vom 6.1.2022 hat die Rechtspflegerin den Antrag der Beschwerdeführer vom 25.10.2021 in Höhe dieses Betrages nebst Mehrwertsteuer (also insgesamt in Höhe von 287,30 EUR) zurückgewiesen und in Konsequenz die den Beschwerdeführern zu zahlenden Gebühren und Auslagen auf (lediglich) 523,36 EUR festgesetzt. Die hiergegen von den Beschwerdeführern eingelegte Erinnerung vom 17.1.2022 hat das Amtsgericht – Familiengericht – durch Beschl. v. 24.1.2022 zurückgewiesen und hierbei darauf abgestellt, dass zwar eine Erledigung des Verfahrens eingetreten sei, es sich vorliegend jedoch nicht um ein Verfahren handele, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben sei. Soweit lediglich ein Erörterungstermin vorgeschrieben sei, stelle dieser keine mündliche Verhandlung dar. Auch käme eine analoge Anwendung auf Erörterungstermine nicht in Betracht, da zwischen der mündlichen Verhandlung und der Erörterung in Kindschaftssachen erhebliche Unterschiede bestünden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführer.
[3] Der nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 1 RVG grundsätzlich zur Entscheidung berufene Einzelrichter des Senats hat das Verfahren gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 8 S. 2 RVG dem Senat in voller Besetzung zur Entscheidung übertragen, weil die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
II. [4] Die nach §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG zulässige, insbesondere nach § 33 Abs. 3 S. 3, Abs. 7 RVG form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Denn das Amtsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass die Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter nach § 55 RVG aus der Staatskasse eine 1,2-Terminsgebühr gemäß Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zum RVG (im Folgenden: VV RVG) in Höhe von 241,20 EUR zuzüglich Umsatzsteuer (Nr. 7008 VV RVG) nicht verlangen können.
1. [5] Gemäß der Vorbemerkung 3 Abs. 3 S. 1 VV RVG entsteht die Terminsgebühr grundsätzlich sowohl für die Wahrnehmung von gerichtlichen Terminen als auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen, wenn nichts anderes bestimmt ist.
[6] Derartige Termine, an denen der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter teilgenommen hätte, haben vorliegend nicht stattgefunden. Das Verfahren hat ohne einen gerichtlichen Termin abgeschlossen werden können. Soweit eine Terminsgebühr auch für die Wahrnehmung von außergerichtlichen Terminen und Besprechungen in Betracht kommt, ist nicht ersichtlich und insbesondere aus dem Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ableitbar, dass der Verfahrensbevollmächtigte der Kindesmutter an solchen teilgenommen hat. Der pauschale und in der Beschwerdeschrift vom 3.2.2022 wiederholte Vortrag der Verfahrensbevollmächtigten der Kindesmutter, "zur Erledigung des Rechtsstreits und bezüglich des Zustandekommens des Vergleichs seien umfangreiche Besprechungen nicht nur mit der Kindesmutter, sondern insbesondere mit der Verfahrensvertreterin des Antragsgegners notwendig gewesen und geführt worden", reicht ersichtlich nicht aus. Dies gilt namentlich, nachdem bereits in der Stellungnahme des Bezirksrevisors bei dem Landgericht Duisburg vom 29.12.2021 das Fehlen datumsmäßiger Angaben und Erläuterungen der Beschwerdeführer zu außergerichtlichen Terminen oder Besprechungen moniert worden ist.
2. [7] Eine Terminsgebühr steht den Beschwerdeführern auch nicht in Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG zu. Hiernach entsteht eine Terminsgebühr auch dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV RVG geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist.
a) [8] Ob durch d...