Der Rückgewähranspruch der Schwiegereltern entsteht bereits mit dem Scheitern der Ehe, nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung. In der Regel ist also an die Trennung der Eheleute, insbesondere den Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung, anzuknüpfen.[47] Kommt es nach vermeintlich endgültiger Trennung zu einer Versöhnung von Kind und Schwiegerkind, ist die Ehe also doch nicht endgültig gescheitert, entfällt der Rückgewähranspruch wieder.[48]
Der Rückforderungsanspruch unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen (dreijährigen) Verjährung des § 195 BGB, die Verjährung beginnt also mit Ende des Jahres, in welchem sich die Ehegatten endgültig getrennt und die Schwiegereltern Kenntnis vom Scheitern der Ehe erlangt haben bzw. ohne große Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.[49] War Schenkungsgegenstand ein Grundstück, gilt für den Rückgewähranspruch die 10-jährige Verjährungsfrist des § 196 BGB – unabhängig davon, ob Rückgewähr des Grundstückes selbst verlangt wird oder "nur" ein finanzieller Ausgleich.[50] Die Regelung des § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB, welcher eine Hemmung der Verjährung für Ansprüche zwischen Ehegatten bis zur Beendigung der Ehe vorsieht, gilt nicht für die Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern.[51]
Lässt sich der Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns der Ehe nicht eindeutig bestimmen beispielsweise, weil der Auszug eines Ehegatten nur als "vorläufig" bezeichnet wurde, beginnt die Verjährungsfrist in jedem Fall spätestens mit Zustellung des Scheidungsantrages (und Kenntnis der Schwiegereltern hiervon).[52]
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen