Der Rückgewähranspruch der Schwiegereltern entsteht bereits mit dem Scheitern der Ehe, nicht erst mit Rechtskraft der Scheidung. In der Regel ist also an die Trennung der Eheleute, insbesondere den Auszug eines Ehegatten aus der Ehewohnung, anzuknüpfen.[47] Kommt es nach vermeintlich endgültiger Trennung zu einer Versöhnung von Kind und Schwiegerkind, ist die Ehe also doch nicht endgültig gescheitert, entfällt der Rückgewähranspruch wieder.[48]

Der Rückforderungsanspruch unterliegt grundsätzlich der regelmäßigen (dreijährigen) Verjährung des § 195 BGB, die Verjährung beginnt also mit Ende des Jahres, in welchem sich die Ehegatten endgültig getrennt und die Schwiegereltern Kenntnis vom Scheitern der Ehe erlangt haben bzw. ohne große Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.[49] War Schenkungsgegenstand ein Grundstück, gilt für den Rückgewähranspruch die 10-jährige Verjährungsfrist des § 196 BGB – unabhängig davon, ob Rückgewähr des Grundstückes selbst verlangt wird oder "nur" ein finanzieller Ausgleich.[50] Die Regelung des § 207 Abs. 1 Satz 1 BGB, welcher eine Hemmung der Verjährung für Ansprüche zwischen Ehegatten bis zur Beendigung der Ehe vorsieht, gilt nicht für die Rückforderungsansprüche der Schwiegereltern.[51]

Lässt sich der Zeitpunkt des endgültigen Scheiterns der Ehe nicht eindeutig bestimmen beispielsweise, weil der Auszug eines Ehegatten nur als "vorläufig" bezeichnet wurde, beginnt die Verjährungsfrist in jedem Fall spätestens mit Zustellung des Scheidungsantrages (und Kenntnis der Schwiegereltern hiervon).[52]

[47] OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161, 164; Hoppenz, FamRZ 2010, 1027; Klein/Marion Klein, Kap. 5 Rn 6; Wever, FamRZ 2016, 857, 863; Wever, Anm. zu BGH, Beschl. v. 3.12.2014 – XII ZB 181/13, FamRZ 2015, 388, 399.
[48] Wever, FamRZ 2016, 857, 863.
[49] BGH FamRZ 2016, 457, 459; OLG Düsseldorf FamRZ 2014, 161, 163; OLG Frankfurt/Main FamRZ 2013, 988; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2013 – II-7 UF 185/12; Büte, Auswirkungen von Rückforderungsansprüchen der Schwiegereltern auf die Berechnung des Zugewinns, FuR 2011, 664, 668; Klein/Marion Klein, Kap. 5 Rn 6; Weinreich/Klein/Roßmann, Vorb. zu § 1372 BGB Rn 477; Wever, Anm. zu BGH, Beschl. v. 3.12.2014 – XII ZB 181/13, FamRZ 2015, 388, 399.
[50] BGH FamRZ 2016, 457, 459; BGH FamRZ 2015, 393, 396; Klein/Marion Klein, Kap. 5 Rn 6; Wever, FamRZ 2016, 857, 864.
[51] Jüdt, FuR 2013, 431, 441; Weinreich/Klein/Roßmann, Vorb. zu § 1372 BGB Rn 479; Wever, FamRZ 2016, 857, 864.
[52] BGH FamRZ 2016, 457, 462; Weinreich/Klein/Roßmann, Vorb. zu § 1372 BGB Rn 477; Wever, FamRZ 2016, 857, 863; Wever, Anm. zu BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – XII ZB 516/14, FamRZ 2016, 462, 463.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?