Ein weiterer pseudowissenschaftlicher Mythos, der in der österreichischen Rechtsprechung in Asylverfahren fröhliche Urständ feiert, ist das sogenannte "adaptable age". Zum Thema "adaptable age" finden sich 2182 Entscheidungen in der RDB Manz, deren Kommentierung den Rahmen dieses Artikels sprengen würde.
Das "adaptable age" oder "anpassungsfähiges Alter" besagt laut Kasper, dass Kinder bis zu einem bestimmten Alter die Eingliederung in eine andere Kultur und Gesellschaft ohne übermäßige Schwierigkeiten bewältigen könnten. Im Allgemeinen wird dies in der Judikatur für das Alter von 6 bis 11 Jahren angenommen, sagt Chvosta.
Die Österreichische Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie zeigt in einer aktuellen Stellungnahme auf: "Die Annahme einer allgemein definierten Altersperiode, in welcher Kindern die Rückkehr in den Herkunftsstaat zumutbar sei, ist nicht durch empirische Evidenz gestützt und damit zurückzuweisen."
Anekdotisch seien weitere Pseudodiagnosen hier erwähnt: Dr. Egon Bachler, ehemaliger psychologischer Sachverständiger in Salzburg soll Medienberichten zufolge in seinen Gutachten die Scheindiagnose "Narzisstische Überidentifikation" gestellt haben. Michael Winterhoff, ein Kinder- und Jugendpsychiater aus Bonn, der zunächst durch Erziehungsratgeber bekannt wurde und dann wegen fraglicher Medikamentenverordnungen an Heimkindern ohne persönliche Untersuchung in die Schlagzeilen geraten war (vgl. Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendpsychiatrie) sprach von "Entwicklungsretardierung mit Fixierung im frühkindlichen Narzissmus" oder "Eltern-Kind-Symbiose", Elisabeth Loftus wurde mit dem "False-Memory-Syndrome" bekannt. Ein Entschließungsantrag im Österreichischen Parlament erwähnt unter anderem das sogenannte "Besuchsrechtssyndrom". Für das "Stockholm Syndrom" gibt es bisher ebenfalls keinen ausreichenden empirischen Nachweis.
Solche Formulierungen suggerieren (wie auch beim "PAS"), es gehe hier tatsächlich um Störungsbilder mit Krankheitswert, welche Behandlungsbedürftigkeit und weitere Implikationen nach sich ziehen. Solche Pseudodiagnosen werden also nicht als reine Beschreibung einer Symptomatik wahrgenommen, sondern werden im Interpretations- und Empfehlungsteil von Sachverständigengutachten dahingehend ausgelegt, dass bestimmte Interventionen quasi durch die "Diagnose" impliziert werden.