BGH, Beschl. v. 18.10.2023 – XII ZB 197/23

a) Das Abänderungsverfahren nach § 51 VersAusglG ist nur für rechtliche oder tatsächliche Veränderungen des Anrechts nach dem Ende der Ehezeit eröffnet und nicht für die Korrektur von möglichen Fehlern bei der Ausgangsentscheidung (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 27.1.2016 – XII ZB 213/14, FamRZ 2016, 620).

b) Eine Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist auch dann zulässig, wenn sie sich rechnerisch lediglich zugunsten des anderen, noch lebenden Ehegatten auswirkt.

OLG Braunschweig, Beschl. v. 13.11.2023 – 1 UF 90/23

Ein gesetzlicher Unterhaltsanspruch im Sinne von § 33 Abs. 1 VersAusglG, der eine Aussetzung der Versorgungskürzung des Unterhaltspflichtigen rechtfertigt, kann im Falle der Wiederheirat geschiedener Eheleute auch ein Anspruch auf Familienunterhalt aus § 1360 BGB sein.

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