Die Bedürftigkeit des Berechtigten i.S.d. § 1577 Abs. 1 BGB ist stets, da es sich um einen familienrechtlichen Unterhaltsanspruch handelt, Anspruchsvoraussetzung. Hier ist also zu prüfen, ob für den Berechtigten mit dem Tode des Verpflichteten Ansprüche aus öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Renten bzw. Versorgungsansprüche bestehen, z.B. auf Zahlung einer Geschiedenenwitwenrente gem. § 46 Abs. 3 SGB VI bei Scheidung vor dem 1.7.1977, auf Zahlung einer Geschiedenenhinterbliebenenversorgung aus der gesetzlichen Unfallversicherung nach § 66 SGB VII oder auf Leistungen aus einer Lebensversicherung etc.

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