1. Ist das Scheidungsverfahren zur Entscheidung reif, ist unverzüglich Termin zur mündlichen Verhandlung anzuberaumen.

2. Die Ablehnung der Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung ist mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.

(Leitsätze der Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 21.7.2005 – 10 WF 178/05 (AG-Fürstenwalde)

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