Allgemeines
- Der Erhöhung der Mehrwertsteuer von 16 % auf 19 % steht der Schutz der Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) nicht entgegen, weil das sozialhilferechtliche, steuerfrei zu belassende Existenzminimum den existenznotwendigen Mindestbedarf berücksichtigt, der auch die in die Verbraucherpreise eingegangene Mehrwertsteuer umfasst (BVerfG FamRZ 2008, 379).
- Die Bestimmung des § 53 BeamtVG ist auch insoweit mit dem durch Art. 33 Abs. 5 GG garantierten Alimentationsprinzip vereinbar, soweit sie eine Anrechnung privatwirtschaftlichen Erwerbseinkommens einer Beamtenwitwe mit dem Bruttobetrag auf das Witwengeld vorsieht. Dies gilt jedenfalls soweit, als das nach Anwendung von § 53 BeamtVG verbleibende Nettoeinkommen amtsangemessen ist (BVerfG FamRZ 2008, 382).
- Es ist mit dem GG vereinbar, den Beamten, die eine eingetragene Lebensgemeinschaft geschlossen haben, den Familienzuschlag der Stufe 1 für verheiratete Beamte nicht oder nur unter weitergehenden Voraussetzungen zu gewähren (BVerfG FamRZ 2008, 487).
- Ein Rechtsanwalt muss grundsätzlich auch die besoldungsrechtlichen Auswirkungen der Regelung der familienrechtlichen und unterhaltsrechtlichen Verhältnisse seines Mandanten bedenken (OLG Düsseldorf FamRB 2008, 80 [Sarres]).
Scheidung
Erhebliche Übergriffe und schwerwiegende Drohungen eines unter Alkoholeinfluss gewalttätigen Ehemannes können eine Scheidung vor Ablauf des Trennungsjahres wegen unzumutbarer Härte rechtfertigen (OLG Schleswig FamRB 2008, 67 [Neumann]).
Ehegattenunterhalt
- Die Befristung eines Nachscheidungsunterhalts nach §§ 1578 Abs. 1 S. 2, 1573 Abs. 5 BGB a.F. auf einen vor Vollendung des 65. Lebensjahrs liegenden Zeitpunkt kommt nicht in Betracht, wenn dies zur Folge hätte, dass mangels Einsatzzeitpunktes kein Altersunterhalt als Anschlussunterhalt geltend gemacht werden könnte und die geringen Versorgungsanwartschaften, die dem Berechtigten zuflössen, zu keiner annähernd ausreichenden Versorgung führten (OLG Düsseldorf FamRZ 2008, 418; die Revision wurde unter dem Az. XII ZR 109/07 beim BGH eingelegt).
- Ob eine Differenz zwischen den Einkommen der Eheleute so geringfügig ist, dass sie den Ausschluss des Aufstockungsunterhalts rechtfertigt, ist unter Berücksichtigung der konkreten wirtschaftlichen Verhältnisse des Unterhaltsberechtigten zu bestimmen (KG FamRZ 2008, 415).
- Der Unterhaltsberechtigte hat im Rahmen des Krankenvorsorgeunterhalts Anspruch auf Zahlung der Beiträge für eine private Krankenversicherung, wenn diese während der Ehe bestand; er muss sich allerdings Krankenversicherungsbeträge aus einer fiktiven nichtselbständigen Tätigkeit anrechnen lassen (OLG Brandenburg FamRB 2008, 71 [Erk]).
- Erhebt der Berechtigte ausdrücklich Teilklage, so erstreckt sich eine für den geltend gemachten Teilanspruch eingetretene Hemmung der Verjährung nicht auf den Restanspruch (BGH, Urt. v. 9.1.2008 – XII ZR 33/06).
Kindesunterhalt
Kieferorthopädische Behandlungskosten stellen unterhaltsrechtlichen Sonderbedarf dar (OLG Celle ZFE 2008, 112).
Versorgungsausgleich
- Die in der Neufassung der Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBLS) vom 22.11.2002 (BAnz. Nr. 1 v. 3.1.2003) vorgesehene Regelung, nach der in jedem Jahr der Pflichtversicherung lediglich 2,25 % der Vollrente erworben werden, führt zu einer gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßenden Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten (jünger als Jahrgang 1946 oder erst nach 1997 im Beitrittsgebiet versicherungspflichtig geworden) und damit zur Unwirksamkeit der sie treffenden Übergangs- bzw. Besitzstandsregelung (BGH FamRZ 2008, 395 m. Anm. Borth sowie zu den Auswirkungen dieser Entscheidung auf den Versorgungsausgleich in Verfahren, in denen ein Ehegatte ein Anrecht in einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes mit einem Startguthaben erworben hat, Borth FamRZ 2008, 326; ferner FamRB 2008, 35 [Gutdeutsch]).
- Bezieht ein Ehegatte zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Versorgungsausgleich bereits Rente, ist der Versorgungsausgleich durchzuführen, auch wenn die Anwartschaft eines bei der VBL versicherten Ehegatten nicht verbindlich festgestellt werden kann, weil die Startgutschrift rentenferner Versicherer nach dem Urteil des BGH v. 14.11.2007 (FamRZ 2008, 395) neu zu bestimmen ist. Der Durchführung des Versorgungsausgleichs ist in diesem Fall die mitgeteilte Startgutschrift zugrunde zu legen; bei einer späteren Neuregelung der Satzung kann eine Abänderung gem. § 10a VAHRG erfolgen (OLG Nürnberg, Beschl. v. 21.1.2008 – 9 UF 1640/07).
Namensrecht
Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber die Erteilung des Geburtsnamens für ein Kind an die elterliche Sorge gebunden hat und die Möglichkeit der Einbenennung mit Eintritt der Volljährigkeit des Kindes entfallen lässt (BVerfG FamRZ 2008, 496).
Abstammungsrecht
Ein anonymer Telefonanruf, dessen Inhalt sich auf nicht weiter begründete und durch keinerlei objektive Anhaltspunkte gestützte Behauptung beschränkt, das Kind stamme nicht von dem rechtlichen Vater, genügt auch dann nicht der Darlegung des für die Begründung einer Vaterschaftsanfechtungsklage erforde...