Streitig durchgeführte Hausratsauseinandersetzungen der Eheleute können für Anwälte und Richter eine "Plage" sein – sei es im Rahmen des Scheidungsverfahrens, sei es, wie hier, nach vorheriger Ausklammerung unmittelbar nach dem Scheidungsverfahren. Daher werden diese Streitigkeiten meist außergerichtlich beigelegt. Landen sie dennoch bei Gericht, werden sie dort in aller Regel schon in erster Instanz verglichen. Auch wenn es nur zu einem Teilvergleich kommt, der den Hausrat nicht ganz, aber überwiegend erfasst, ist die gerichtlich entschiedene Verteilung des restlichen Hausrats häufig ein nicht anfechtbarer Beschluss. Hierzu wird der nicht verglichene Hausrat so klein gemacht und der Gegenstandswert entsprechend tief festgesetzt, dass der Weg in die nächst höhere Instanz verbaut ist und die "Plage" so ein Ende hat.
Hausratsstreitigkeiten werden insbesondere langwierig und schwierig, wenn strittig ist, ob, wann und wie einzelne Hausratsgegenstände verschwunden sind. Das Gericht muss dann nach § 13 HausrVO, § 12 FGG von Amts wegen feststellen, was an verteilungsfähigem Hausrat noch vorhanden ist bzw. zum Stichtag noch vorhanden war. Folgt man dem OLG Düsseldorf in der hier kommentierten Entscheidung, muss das Gericht auch aufklären, in welchem Umfang eine Partei Hausratsgegenstände verborgen hat. Musste der Richter, der hier in erster Instanz eine Ortsbesichtigung durchgeführt hatte, also auch Schränke und Schubladen öffnen und durchwühlen? Wie weit ging seine Aufklärungspflicht? Die Kommentatoren sind bemüht, diese Aufklärungspflicht des Hausratsrichters einzugrenzen, ihm insoweit pflichtgemäßes Ermessen einzuräumen, jedenfalls soweit es um die Frage geht, wieweit er Beweisanträgen oder auch nur Anregungen der Parteien nachkommen muss. Auch bei der, soweit ich sehe, in Rechtsprechung und Literatur nicht erörterten, hier aber angeschnittenen Frage, wie weit der Familienrichter bei einer Ortsbesichtigung die Besichtigung treiben muss, ist m.E. pflichtgemäßes Ermessen einzuräumen, sodass er nicht jede Schublade durchwühlen muss.
Der Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-Reformgesetz – FGG-RG), der uns inzwischen als BT-Drucks 16/6308 als Gesetzentwurf der Bundesregierung vorliegt, will das Verfahren der Hausratsverteilung wie auch der Wohnungszuweisung neu regeln. §§ 1, 7 u. 11, 13 – 17, 18a, 20 u. 23 HausrVO werden durch Art. 62 des Entwurfs aufgehoben. Die §§ 200 – 209 des neu geplanten Gesetzes enthalten spezielle Vorschriften über das Verfahren in Hausratssachen, die – inhaltlich gesehen – die bisherigen Vorschriften der HausrVO allerdings weitgehend übernehmen. Die Chance, die längst reformbedürftige HausrVO aus dem Jahre 1943 grundlegend zu überarbeiten, wurde also nicht wahrgenommen. Dennoch sieht der Entwurf zahlreiche Verbesserungen und Klarstellungen vor, z.B.
§ 203 Abs. 2
Der Antrag soll die Gegenstände angeben, deren Zuteilung begehrt wird, und bei der Hausratsverteilung nach Scheidung ist zusätzlich eine Liste sämtlicher Hausratsgegenstände beizufügen.
§ 206
Die Mitwirkungspflicht der Beteiligten wird präzisiert. Setzt der Richter eine Frist und versäumt der Pflichtige diese Frist, greift eine an § 286 Abs. 1 S. 2 ZPO angelehnte Präklusionsregelung. Zudem ist das Gericht dann nicht mehr gehalten, ungeklärte Umstände von Amts wegen aufzuklären.
Diese Neuregelungen hätten auch im Rahmen der hier veröffentlichten Entscheidung erleichtert, das Verfahren zügiger zu gestalten. Sie hätten den Richter erster Instanz aber nicht davon befreit, den gestellten Beweisanträgen nachzugehen. Hierüber ist nachzudenken! Ist es nicht sinnvoll, wenn der Richter nach pflichtgemäßem Ermessen, besser noch unter Einhaltung näher festzulegender Kriterien nicht jedem Beweisantrag nachkommen muss? Ist es zu verantworten, wenn die Parteien im Hausratsverfahren durch Beweisanträge das Verfahren wegen noch so geringwertiger Gegenstände in die Länge ziehen, ja blockieren können? Sind wegen eines Küchensiebs fünf Zeugen zu vernehmen? Ist wegen eines Bügelbretts wirklich eine Ortsbesichtigung zu erzwingen? Die Neuregelungen legen auch nicht fest, wie der in § 26 des Entwurfs beibehaltene Grundsatz der Amtsermittlung im Rahmen der Hausratsverteilung näher einzugrenzen ist. Auch dies erscheint, wie schon ausgeführt, sinnvoll zu sein. In der Begründung des Entwurfs wird allerdings zu Recht ausgeführt: "Das Hausratsverfahren betrifft lediglich vermögensrechtliche Angelegenheiten, hinsichtlich derer kein gesteigertes öffentliches Interesse besteht. Als kontradiktorisches Verfahren hat es gewisse Ähnlichkeiten mit einem regulären Zivilprozess." Aus dieser Erkenntnis heraus werden aber lediglich die Mitwirkungspflichten der Beteiligten verstärkt.
Wenn im Rahmen dieser Anmerkung zur teilweisen, nämlich verfahrensrechtlichen Neuregelung der Hausratsverteilung auch nicht umfassend Stellung genommen werden kann, machen die veröffentlichte Entsch...