Ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Versorgungsausgleichsgesetzes, also dem 1.9.2009, sind die Bestimmungen des neuen Rechts maßgebend. Bei allen Verfahren, die vor dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes eingeleitet wurden, ist weiterhin das bis dahin geltende materielle Recht und Verfahrensrecht weiterhin anzuwenden. Ein Versorgungsausgleichsverfahren ist i.S.v. § 48 VersAusglG-E eingeleitet, wenn der Scheidungsantrag bei Gericht anhängig gemacht worden ist und der Versorgungsausgleich von Amts wegen im Verbund mit der Scheidungssache durchzuführen ist. In den Fällen, in denen der Versorgungsausgleich auf Antrag durchzuführen ist, ist ein Versorgungsausgleichsverfahren eingeleitet, wenn der entsprechende Antrag bei Gericht eingereicht wurde. Damit besteht zunächst einmal die Möglichkeit für die Eheleute, durch die Wahl des Zeitpunkts der Antragstellung selbst zu entscheiden, ob der Versorgungsausgleich nach bisherigem Recht oder nach neuem Recht durchgeführt werden soll. Bei Einigkeit über die Wahl des anzuwendenden Rechts kann somit bereits hier eine entscheidende Weichenstellung erfolgen.
Dies ist z.B. im Fall der Beitragszahlung nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG, die in der Regel sowohl für den Verpflichteten wie auch den Berechtigten im Rahmen des Versorgungsausgleichs nicht sonderlich attraktiv ist, eine für beide Eheleute attraktive Variante. Bei Einigkeit über den Zeitpunkt der Antragstellung kann bereits dadurch dieses unliebsame Ergebnis verhindert werden.
Darüber hinaus besteht bei Einigkeit der Eheleute die Möglichkeit, nach Inkrafttreten des neuen FamFG am 1. September 2009, nach § 140 Abs. 2 Nr. 4 FamFG die Abtrennung der Folgesache Versorgungsausgleich zu beantragen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehegatten die erforderlichen Mitwirkungshandlungen vorgenommen haben und übereinstimmend die Abtrennung beantragen. Darüber hinaus muss eine Frist von sechs Monaten seit Rechtshängigkeit eingetreten sein.
Daneben beinhaltet § 48 S. 2 VersAusglG-E Sonderregelungen, die von erheblicher praktischer Bedeutung sein werden. Danach soll für bestimmte, noch vor dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren das neue Recht gelten.
Im Referentenentwurf war hier von "ausgesetzten", im ursprünglichen Regierungsentwurf von "abgetrennten" Verfahren die Rede. Dies führte zu Unsicherheiten, welche Voraussetzungen tatsächlich gemeint waren.
Nunmehr ist eine notwendige Klärung erfolgt. Auf alle Verfahren, die bereits am 1. September 2009 oder danach abgetrennt oder ausgesetzt sind oder werden oder deren Ruhen angeordnet ist oder wird, findet das neue Recht Anwendung.
Damit wird das neue Versorgungsausgleichsrecht insbesondere auf die nach § 628 Nr. 1, 2 oder 4 ZPO abgetrennten Verfahren erstreckt. Eine formelle Aussetzung oder Ruhensanordnung erfolgt hier in der Regel nicht. Sie werden vielmehr weiter betrieben.
Daneben sind den abgetrennten Verfahren die Verfahren gleichgestellt worden, die entweder ausgesetzt oder deren Ruhen angeordnet wurde.
Die Vorschrift des § 48 Abs. 2 VersAusglG-E schafft damit die Möglichkeit, auch in streitigen Fällen den Versorgungsausgleich in das neue Recht überzuleiten. Macht einer der Beteiligten z.B. vor dem 1. September 2009 ein streitiges Verfahren über den Bestand oder die Höhe eines Versorgungsanrechts beim Sozialgericht anhängig, ist der Versorgungsausgleich nach § 53c FGG auszusetzen. Bei Wiederaufnahme nach Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsgesetzes ist damit neues Recht anzuwenden.
Neu eingefügt wurde der Abs. 3, wonach auf alle auch vor dem 1. September 2009 eingeleitete Verfahren (in Abweichung von Abs. 1) das neue Recht anzuwenden ist, sofern in diesen Verfahren bis zum 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen wurde. Hierunter fallen alle Verbund- wie auch isolierten Versorgungsausgleichsverfahren. Erfasst werden hiervon auch nicht weiterbetriebene und nach der Aktenordnung weggelegte Scheidungsverfahren.
Damit hat der Gesetzgeber sichergestellt, dass ein Jahr nach Inkrafttreten des VAStrRefG auf alle erstinstanzlich noch nicht entschiedenen und vor dem 1. September 2009 eingeleiteten Verfahren, sofern sie nicht bereits nach Abs. 2 überführt wurden, das neue Recht Anwendung findet.
Für Verfahren nach den §§ 4 bis 10 VAHRG sieht § 49 VersAusglG-E die Anwendung des bisher geltenden Rechts vor, wenn der Antrag beim zuständigen Versorgungsträger vor dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes eingegangen ist. Damit kann sowohl vom Rückfall- wie auch Unterhaltsprivileg bis zum Inkrafttreten des Gesetzes weiterhin Gebrauch gemacht werden, aber auch nur bis zu diesem Zeitpunkt.