§ 50 regelt, zu welchem Zeitpunkt die nach § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfahren wieder aufzunehmen sind.
Nach derzeitiger Rechtslage war das Versorgungsausgleichsverfahren – sofern kein Teilausgleich möglich ist – bis zu einer Einkommensangleichung nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG auszusetzen, wenn die Eheleute sowohl über Ostanrechte als auch über Westanrechte der gesetzlichen Rentenversicherung verfügten. In Anlehnung an § 2 Abs. 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VAÜG ist die Wiederaufnahme dieser ausgesetzten Verfahren nunmehr in § 50 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG-E geregelt. Danach ist der Versorgungsausgleich vor der Einkommensangleichung auf Antrag eines Ehegatten oder eines Versorgungsträgers (nicht mehr eines Hinterbliebenen) wieder aufzunehmen, wenn aus einem im Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Anrecht Leistungen zu erbringen oder zu kürzen wären. Dies ist dann der Fall, wenn bei einem Ehegatten der Leistungsfall eintritt z.B. durch Erreichen der Regelaltersgrenze. Der Antrag kann frühestens sechs Monate vor Berentung erfolgen.
Da nach dem neuen Recht auf Grund der gesonderten Teilung jedes Anrechts ein Wertausgleich bereits vor der Einkommensangleichung durchgeführt werden kann, soll die Wiederaufnahme dieser Verfahren von Amts wegen nunmehr spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten der Reform vorgenommen werden. Damit wird sichergestellt, dass die Vielzahl der ausgesetzten Verfahren zeitnah durch die Familiengerichte abgearbeitet werden können. Im Hinblick auf die oben geschilderte Abtrennungs-/Aussetzungsproblematik kann sich nach dem Inkrafttreten des Versorgungsausgleichsgesetzes folgende Situation ergeben:
Infolge der Einleitung des Verfahrens vor dem Inkrafttreten des neuen Rechts ist der Versorgungsausgleich noch nach bisherigem Recht durchzuführen (§ 48 Satz 1 VersAusglG-E). Gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 VAÜG ist damit das Verfahren im Hinblick auf die angleichungsdynamischen Anwartschaften auszusetzen. Das Familiengericht hat dann mit Inkrafttreten des neuen Rechts nach § 50 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG-E den Versorgungsausgleich spätestens binnen 5 Jahren wieder aufzunehmen. Damit besteht die Möglichkeit für das Familiengericht, die Aussetzung des Versorgungsausgleichsverfahrens zu beschließen und zugleich eine Wiederaufnahme des Verfahrens anzuordnen. Sofern die Eheleute nur Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben haben, kann dann im Rahmen des Scheidungstermins nach neuem Recht über den Versorgungsausgleich entschieden werden.