Entscheidungsgründe: Die Berufung des Antragsgegners ist unbegründet.
Zutreffend hat das AG der Antragstellerin einen Betreuungsunterhaltsanspruch nach § 1570 BGB zuerkannt.
Die Einwendungen der Berufung verfangen nicht. Bereits die Fassung des § 1570 Abs.1 Satz 1 BGB deutet an, dass die ersten drei Lebensjahre des Kindes keine festliegende Grenze bilden, denn der Unterhalt ist danach "mindestens" für drei Jahre zu gewähren. Die Fassung des Gesetzes ist der Entscheidung des BVerfG vom 28.2.2007 (FamRZ 2007, 965-973) geschuldet, das dem Gesetzgeber aufgegeben hat, für eine Gleichbehandlung ehelich und nicht-ehelich geborener Kinder zu sorgen. Welchen Maßstab der Gesetzgeber dafür anlegen will, hat das Gericht ihm überlassen, er sollte nur gleich sein (a.a.O., Orientierungssatz 3). Ausweislich der in der BT-Drucks 16/1830, Satz 13, formulierten Ziele war dem Gesetzgeber daran gelegen, das Kindeswohl zu fördern, die Eigenverantwortung nach der Ehe zu stärken und das Unterhaltsrecht zu vereinfachen. Im vorliegenden Fall scheinen die erstgenannten beiden Ziele im Spannungsverhältnis zueinander zu stehen. Historisch betrachtet hat der Gesetzgeber einen Konflikt der Ziele jedoch nicht gewollt. Die ursprüngliche Fassung des Regierungsentwurfs vom 15.6.2006 sah die Ergänzung des § 1570 a.F., auf dem die höchstrichterliche Rspr. zum Altersphasenmodell fußte, nur durch einen einzigen Satz vor: "Dabei sind auch die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen." Dieser Satz sollte nach der Begründung zu § 1570 (BT-Drucks 16/1830, Satz 17) auf die Tatsache Rücksicht nehmen, dass eine "Teilzeittätigkeit neben der Kindererziehung … vielfach Realität" sei. Die Frage einer Vollzeittätigkeit neben der Kindererziehung wird in der Begründung gar nicht angesprochen. Nur das "tradierte Altersphasenmodell" sollte stärker auf den konkreten Einzelfall und die tatsächlich bestehende, verlässliche Möglichkeit der Kinderbetreuung abstellen (a.a.O). Daraus kann nach Auffassung des Senats nicht geschlossen werden, dass der Gesetzgeber das "Altersphasenmodell" grundsätzlich abgeschafft wissen wollte, wie es in manchen Veröffentlichungen und auch vorliegend seitens des Antragsgegners anklingt. Er hat nur eine flexiblere Anwendung für die über dreijährigen Kinder gewollt. Außerdem hat er betont, die Fremdbetreuung sollte zumutbar und verlässlich sowie im Einklang mit dem Kindeswohl stehen. Konsequent differenzierter gefasst ist die jetzige Regelung, die der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks 16/6980) vom 7.11.2007 entspricht. Dabei wurde in Einengung des früheren Entwurfs auch der Grundsatz der nachehelichen Solidarität hervorgehoben, die wiederum an der tatsächlichen Gestaltung der Kinderbetreuung und der Erwerbstätigkeit während der Ehe und deren Dauer gemessen werden sollte (a.a.O., Satz 17). Durch diese Formulierung sollte der vom BVerfG im Beschl. v. 28.2.2007 ausdrücklich anerkannte besondere Schutz der Ehe zum Ausdruck gebracht werden. Keine der genannten Gesetzesgrundlagen deutet auch nur an, dass es eine Verpflichtung der Eltern gebe, ihr Kind von 8.00 Uhr morgens bis 18.00 Uhr abends durch dritte Personen betreuen zu lassen. Im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 bis 3 GG, in deren Lichte die Neufassung des Unterhaltsrechts zu betrachten ist, wäre das auch höchst bedenklich. Sowohl die Begründung zum Regierungsentwurf als auch die des Rechtsausschusses und nicht zuletzt der protokollierten Sachverständigenanhörung gehen eher vorsichtig mit den unbestimmten Formulierungen des Gesetzes um, es wird stets der konkrete Einzelfall betont, den man auf Grund der individuellen Umstände werten müsste. Allein die starre, schematische Anwendung des von der Rspr. entwickelten Altersphasenmodells wurde abgelehnt.
Vor diesem Hintergrund kann von der Antragstellerin nicht erwartet werden, dass sie ihren achtjährigen Sohn ganztägig in eine Fremdbetreuung gibt. Während des Zusammenlebens ist die Antragstellerin schon deshalb Hauptbezugsperson für das Kind gewesen, weil sie die ersten drei Lebensjahre des Kindes zu Hause geblieben ist. Nach diesem Zeitpunkt ist sie mit 25 Wochenstunden mehr als halbschichtig erwerbstätig gewesen, die Kindesbetreuung erfolgte im Kindergarten bzw. auch durch den Vater oder die Großeltern. Wenn auch der Antragsgegner jetzt bestreitet, dass die Ehegatten sich auch für die Schulzeit von R. darauf verständigt hätten, dass die Antragstellerin nur 25 Wochenstunden erwerbstätig ist, ist das nicht von erheblicher Bedeutung, da es nach der Gesetzesbegründung der jetzigen Fassung auf das während der Ehe tatsächlich praktizierte Modell ankommt, das war eben keine vollschichtige Erwerbstätigkeit der Antragstellerin. Würde sie jetzt den ganzen Tag erwerbstätig arbeiten, hätte das zur Folge, dass R., der nicht nur eine intakte Familienbeziehung verloren hat, auch weitgehend auf die mütterliche Zuwendung verzichten müsse, wenn diese, wie sie nachvollziehbar darlegt, erst um 18.45 Uhr nach Hause kommen kann,...