Differenziert man nach den möglichen Problemen des Kindes, so sind vor allem folgende Fallgestaltungen in der Praxis denkbar:
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die nicht bewältigte Trennung der Eltern |
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Erkrankungen/gesundheitliche Probleme |
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schulische Probleme, insbesondere beim Wechsel der Schule |
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Erziehungsschwierigkeiten |
1. Die nicht bewältigte Trennung der Eltern
In der Begründung des Gesetzes wird damit argumentiert, dass Kinder aufgrund der mit der Trennung der Eltern verbundenen seelischen Belastung verstärkt der persönlichen Betreuung durch einen Elternteil bedürfen. Allerdings geht es in der Praxis um Nachscheidungsunterhalt, sodass die Trennung der Eheleute im Regelfall mindestens rund 1 ½ Jahre zurückliegt. In diesem zeitlichen Abstand von der Trennung der Eltern haben die meisten Kinder sich mit der Situation mindestens abgefunden, meist sogar gut arrangiert. Auch müssen die Eltern – gerade im Interesse des Kindeswohls – aktiv daran arbeiten, derartige Nachwirkungen der Trennung zeitnah abzubauen. Allein die unbewältigte Trennungsproblematik kann daher in aller Regel nicht zu einer dauernden Freistellung von der Erwerbsobliegenheit führen. Damit dürfte sich aus diesem Gesichtspunkt in der Praxis – allenfalls – eine vorübergehende maßvolle Absenkung der Erwerbsobliegenheit begründen lassen.
Hat das Kind jedoch im Ausnahmefall auch noch lange nach der Trennung die trennungsbedingten Problemen nicht verarbeitet, spricht dies eher dafür, dass hier – gerade im Interesse des Kindeswohls – professionelle pädagogisch-psychologische Hilfe erforderlich ist. Zudem muss gerade dann der betreuende Elternteil mit der Frage rechnen, was er in der Vergangenheit zur Problembeseitigung ganz konkret getan hat und woher er – obwohl dieses Problem trotzdem immer noch besteht – die Gewissheit nimmt, in Zukunft das Problem selbst beseitigen zu können.
2. Erkrankungen/gesundheitliche Probleme des Kindes
Hier kommt es konkret darauf an, folgende Faktoren substantiiert darzulegen:
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die Krankheit des Kindes, |
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die damit verbundenen Beschwerden und Beeinträchtigungen des Kindes, |
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die sich daraus im Einzelfall ergebenden zusätzlichen Belastungen für den betreuenden Elternteil sowie |
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die Unmöglichkeit, diese Belastungen auf Dritte zu verlagern und |
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die daraus konkret resultierenden zeitlichen Einschränkungen für die Erwerbstätigkeit des betreuenden Elternteils. |
Zudem muss bei behebbaren gesundheitlichen Beeinträchtigungen ausgeführt werden, ob und ggf. in welchem Umfang ein Abbau oder eine Reduzierung des Problems möglich ist (Maßnahmen in der Vergangenheit, daraus resultierende Erfahrungen, Zukunftsperspektiven).
Auch bei einem kranken Kind ergibt sich aus zeitlicher Sicht keine Einschränkung der Erwerbsmöglichkeiten während der Zeit der Abwesenheit des Kindes. Während dieses Zeitraumes kann also die Krankheit nicht kausal für Erwerbseinschränkung des betreuenden Elternteils werden.
Davon zu unterscheiden ist aber, ob und ggf. wie hoch die Mehrbelastung gegenüber einem Elternteil ist, der ein gesundes Kind in einer vergleichbaren Familiensituation betreut. Dies kann z.B. die zusätzliche Aufarbeitung verbleibender Entwicklungsdefizite sein, die der betreuende Elternteil nach der Rückkehr des Kindes aus der Betreuungseinrichtung übernimmt, aber z.B. auch vermehrtes Waschen, Kochen von Diätnahrung, notwendige Fahrzeiten zu erforderlichen Therapiemaßnahmen. Diese Mehrbelastungen, die unterhaltsrechtliche Bedeutung haben könne, müssen aber konkret dargelegt werden; Pauschalierungen im Sinne eines besonderen Betreuungsbonus dürften nicht anerkannt werden.
OLG Saarbrücken, Urt. v. 11.11.2010 – 6 UF 63/10
Soweit sie behauptet, das Kind könne nur vormittags für drei Stunden im Kindergarten betreut werden, fehlt hierfür eine hinreichende Begründung. Der Hinweis, dass es gesundheitlichen Einschränkungen unterliege, reicht insoweit nicht aus, da nicht ersichtlich ist, wie sich dies konkret auf die Möglichkeit einer Fremdbetreuung auswirkt. Die Antragsgegnerin trägt hierzu lediglich vor, es müsse wegen Reizüberflutung regelmäßig seinen Mittagsschlaf halten und dies sei in der Einrichtung, die er derzeit besuche, nicht möglich. Abgesehen davon, dass diese Erwägungen z.T. auch für andere Kinder gelten müssten und es schwer vorstellbar erscheint, dass in einer solchen Institution keine hinreichenden Ruhezonen für die Kinder vorhanden sein sollen, steht dies einer Fremdbetreuung nicht entgegen, da nicht ersichtlich ist, dass nicht auch andere geeignete Einrichtungen vorhanden sind, die das Kind besuchen könnte und die seinem besonderen Ruhebedürfnis gerecht würden.
Ebenso wenig lässt sich aus der gesundheitlichen Situation des Kindes ein elternbezogener Grund herleiten, der die Antragsgegnerin an der Ausübung einer entsprechenden Erwerbstätigkeit hindern könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass hierdurch die Beanspruchung der Antragsgegnerin bei der Betreuung des Kindes wesentlich gesteigert wäre. Denn es fehlt jeglicher Sachvortrag dazu, welc...