Ehegattenunterhalt
Eine vom Unterhaltspflichtigen nach Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rente ausgeübte Erwerbstätigkeit ist – entsprechend der Lage für den Unterhaltsberechtigten – sowohl hinsichtlich des Ehegattenunterhalts als auch hinsichtlich des Kindesunterhalts regelmäßig überobligatorisch. Hierfür ist es unerheblich, ob der Unterhaltspflichtige abhängig beschäftigt oder selbstständig tätig ist. Die Anrechnung des aus der überobligatorischen Tätigkeit erzielten Einkommens richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls und hat der Überobligationsmäßigkeit Rechnung zu tragen. Eine danach eingeschränkte Anrechnung des Einkommens ist sowohl beim Ehegattenunterhalt als auch beim Kindesunterhalt schon bei der Ermittlung des vom Unterhaltsverpflichteten abgeleiteten Unterhaltsbedarfs zu berücksichtigen (BGH, Urt. v. 12.1.2011 – XII ZR 83/08, MDR 2011, 299).
Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB
Der Anspruch der nicht verheirateten Kindesmutter auf Betreuungsunterhalt nach § 1615l BGB ist nicht deshalb verwirkt, weil die Mutter in einer verfestigten Lebensgemeinschaft mit einem neuen Partner lebt (OLG Nürnberg, Urt. v. 5.8.2010 – 10 UF 702/10, FamRB 2011, 70 [Brielmaier]; die zugelassene Revision wurde nicht eingelegt).
Kindesunterhalt
Sind Studienfahrten vorhersehbar, begründen sie keinen Sonderbedarf. Gleiches gilt, wenn die hierdurch entstehenden Kosten relativ gering sind (OLG Hamm, Beschl. v. 21.12.2010 – 2 WF 285/10, FamRB 2011, 69 [Bißmaier]).
Ehewohnung
Der Auszug der Ehefrau mit den drei gemeinsamen Kindern aus dem gemeinschaftlichen Haus in eine 500 m entfernte Wohnung stellt keine unbillige Härte im Sinne von § 1361b BGB dar, auch wenn damit eine Verringerung der Wohnfläche verbunden ist (OLG Köln, Beschl. v. 17.3.2010 – 27 UF 28/10, FamRZ 2011, 372).
Versorgungsausgleich
- Treten zwischen Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Entscheidung bei einem Anrecht der betrieblichen Altersversorgung in Bezug auf fondsgebundene Überschussanteile Wertveränderungen ein, können diese nach derzeitiger Rechtslage nicht berücksichtigt werden. Eine offene Beschlussfassung, die Übertragung des Ausgleichswerts nach einem Prozentsatz des am ersten Börsentag nach Mitteilung der Rechtskraft des Beschlusses bestehenden Werts vorzunehmen, ist unzulässig, weil insoweit nach Ende der Ehezeit eingetretene Wertveränderungen erfasst würden (OLG München, Beschl. v. 14.12.2010 – 12 UF 605/10, FamRZ 2011, 377; die zugelassene Rechtsbeschwerde wurde eingelegt, BGH, XII ZB 568/10).
- Bei der Beurteilung der Frage, welche Veränderungen zwischen Ehezeitende und Entscheidung über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigen sind, steht der zu § 1587a Abs. 2 Nr. 2 BGB a.F. ergangenen Rechtsprechung (BGH FamRZ 2005, 1455) der Wortlaut des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG entgegen, weshalb es der Ausgleichsberechtigte mitzutragen hat, wenn eine tatsächliche Veränderung dadurch eintritt, dass der Ausgleichsverpflichtete nach Ehezeitende vorzeitig Altersruhegeld bezieht und sich der Ausgleichswert der berufsständischen Versorgung dadurch verringert (OLG Stuttgart, Beschl. v. 25.10.2010 – 17 UF 222/10, FamRZ 2011, 378; die Rechtsbeschwerde ist zugelassen).
- Bei der internen Teilung nach § 10 VersAusglG ist es geboten, im Tenor der gerichtlichen Entscheidung die Fassung oder das Datum der Versorgungsregelung zu benennen, die dieser Entscheidung zugrunde liegt (BGH, Beschl. v. 26.1.2011 – XII ZB 594/10, MDR 2011, 296).
Sorgerecht
- Art. 8 EMRK gewährleistet ein Umgangsrecht eines leiblichen Vaters mit seinem Kind aufgrund eines Familienlebens zwischen ihnen, jedenfalls aufgrund seines Privatlebens, auch wenn er bisher eine sozialfamiliäre Beziehung zu dem Kind nicht aufbauen konnte. Das Umgangsrecht kann nicht mit Rücksicht auf eine bestehende familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinen rechtlichen Eltern ohne eine Prüfung des Kindeswohls im Einzelfall versagt werden (EuGHMR, 5. Sekt., Urt. v. 21.12.2010, Beschw. Nr. 20578/07: Anayo ./. Deutschland, FamRZ 2011, 269 [Rixe] = FamRB 2011, 71 [Motzer]).
Abstammung
Dem "Scheinvater" steht ein Anspruch gegen die Kindesmutter auf Auskunft über den Namen des leiblichen Vaters nach § 242 BGB nicht zu, solange er als rechtlicher Vater des Kindes gem. § 1592 Nr. 1 BGB gilt (OLG Jena, Beschl. v. 2.11.2010 – 1 WF 353/10, ZFE 2011, 108 [Böttcher]).
Sozialrecht
Gemäß § 33 Abs. 1 SGBII in der bis Ende 2008 geltenden Fassung findet ein Anspruchsübergang nur insoweit statt, als der Unterhaltsberechtigte Leistungen nach dem SGBII empfangen hat. § 33 Abs. 1 S. 2 SGBII in der seit Anfang 2009 geltenden Fassung, wonach ein Anspruch auch übergeht, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären, gilt nicht für Leistungen nach dem SGBII, die vor Inkrafttreten der Neuregelung erbracht worden sind (BGH, Urt. v. 1.12.2010 – XII ZR 19/09, FamRB 2010, 67 [Götsche] = FuR 2011, 152 [Soyka]).
Steuerrecht
Die Absenkung der Altersgrenze für die Berücksichtigung von Kindern in der Berufsausbildung od...