FamFG § 117 Abs. 3 § 68 Abs. 3 S. 2; VV RVG Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1
Leitsatz
Sieht das Beschwerdegericht nach §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG trotz des Widerspruchs eines Beteiligten von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung ab, so entsteht keine Terminsgebühr; es kommt weder eine direkte noch eine analoge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG in Betracht.
(Leitsatz der Redaktion)
OLG Celle, Beschl. v. 18.12.2012 – 17 WF 165/12 (AG Celle)
1 Gründe:
Der Senat hat im vorliegenden Verfahren den ursprünglich auf den 16.2.2012 anberaumten Termin zur mündlichen Verhandlung durch seinen Beschl. v. 8.2.2012 aufgehoben. Zugleich hat er darauf hingewiesen, dass er gemäß §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG beabsichtige, im schriftlichen Verfahren zu entscheiden und den Beteiligten nachgelassen, auf neues Vorbringen zu den im Nachgang zur Verfügung des Berichterstatters vom 6.1.2012 zu den Akten gereichten Schriftsätzen bis zum 23.2.2012 zu erwidern.
Mit Schriftsatz vom 23.2.2012 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners einer Entscheidung nach Aktenlage widersprochen. Zwar sei richtig, dass die maßgebliche Streitfrage, ob die Einkommensreduzierungen des Antragsgegners zu berücksichtigen seien oder nicht, inzwischen unstreitig gestellt worden sei. Jedoch seien andere Fragen hoch streitig.
Der Senat hat sodann durch seinen Beschl. v. 19.4.2012 in der Sache abschließend entschieden, ohne im Beschwerdeverfahren einen Termin durchgeführt zu haben.
Das Amtsgericht hat anschließend im Kostenfestsetzungsverfahren die im Beschwerdeverfahren von der Antragstellerin an den Antragsgegner zu erstattenden Kosten auf 2.980,88 EUR festgesetzt und den weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Eine Terminsgebühr sei in dem Beschwerdeverfahren nicht entstanden. Der Senat habe von einer mündlichen Verhandlung abgesehen. Es handele sich daher vorliegend nicht um einen der in Abs. 1 Nr. 1 der Anmerkung zu Nr. 3104 VVRVG enumerativ aufgeführten Fälle der Entscheidung im schriftlichen Verfahren mit Einverständnis der Parteien.
Gegen diesen Beschluss wendet sich der Antragsgegner mit seiner sofortigen Beschwerde, mit der er weiterhin die Festsetzung einer Terminsgebühr verfolgt.
Die gemäß §§ 113 Abs. 1 FamFG, 104 Abs. 3 ZPO statthafte und rechtzeitig eingelegte Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Zu Recht hat die Rechtspflegerin des Amtsgerichts für das Beschwerdeverfahren keine Terminsgebühr festgesetzt.
Die Terminsgebühr entsteht für die Vertretung in einem Verhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber (amtliche Vorbemerkung 3 Abs. III zum Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG). Da eine einvernehmliche Erledigung des Verfahrens außerhalb eines Termins nicht zustande gekommen ist und der Senat auch keinen Termin durchgeführt hat, an dem die Verfahrensbevollmächtigten haben mitwirken können, kann eine Terminsgebühr nur nach Nr. 3104 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG entstehen. Dafür ist Voraussetzung, dass in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren ein schriftlicher Vergleich geschlossen wird. Vorliegend fehlt es bereits daran, dass für das Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben war. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut des § 68 FamFG. Danach kann das Beschwerdegericht von der Wiederholung solcher Verfahrenshandlungen absehen, die das Gericht der ersten Instanz vorgenommen hat. Damit steht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im pflichtgemäßen Ermessen des Senats (Keidel/Sternal, FamFG, 17. Aufl., § 68 Rn 57, so auch OLG Bremen MDR 2012, 1315, Tz 7 [juris] zur Anhörung im Verfahren über den Versorgungsausgleich nach § 221 FamFG); es kommt danach weder eine direkte noch eine analoge Anwendung der Nr. 3104 Abs. 1 Nr. 1 VV RVG in Betracht (vgl. Gerold/Schmidt/Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 3104 Rn 20). Dabei ist unerheblich, ob die Beteiligten mit dieser Vorgehensweise einverstanden sind oder – wie hier – nicht. Entscheidend ist, dass das Beschwerdegericht unabhängig von einer Zustimmung der Beteiligten nach §§ 117 Abs. 3, 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung absehen kann (vgl. Gerold/Schmidt, a.a.O., VV 3104, Rn 37). Das Erfordernis einer vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung, wie es im Gebührentatbestand der Nr. 3104 VVRVG genannt ist, ist mithin nicht erfüllt (BGH, Beschl. v. 28.2.2012 – XI ZB 15/11, FamRZ 2012, 708, Tz 9 [juris], Kammergericht, NJW-Spezial 2012, 61, Tz 3 [juris], Senatsbeschl. v. 5.7.2012, 17 WF 90/12).
Mitgeteilt von Kirstin Reimers, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Familienrecht, Hannover