In seiner Entscheidung bestätigt der Bundesgerichtshof die einhellige Meinung in Literatur und Rechtsprechung: Ist in einer Ehe- oder Familienstreitsache eine Hauptsacheentscheidung ergangen, kann die Anfechtung der dortigen Kostenentscheidung nur zusammen mit der Anfechtung der Hauptsacheentscheidung erfolgen.
Der Bundesgerichtshof verwarf die Rechtsbeschwerde als unzulässig. Er geht davon aus, dass, wenn der erstinstanzliche Beschluss nicht mit einem statthaften Rechtsmittel anfechtbar war, dies auch für einen auf eine unstatthafte Beschwerde ergangenen zweitinstanzlichen Beschluss gilt. Dies bezieht sich auf Fälle, in denen das Gesetz per se eine Anfechtung ausschließt.
In seiner Entscheidung verdeutlicht der Bundesgerichtshof noch einmal die grundsätzliche Systematik der Anfechtung von Kostenentscheidungen bei familienrechtlichen Entscheidungen. Bei der Frage der Anfechtbarkeit von Kostentscheidungen im Rahmen des FamFG ist zwischen FG-Familiensachen (z.B. Sorgerecht, Umgangsrecht, Gewaltschutz) und Ehe- und Familienstreitsachen (z.B. Unterhalt, Zugewinn) zu unterscheiden. Ferner muss unterschieden werden, ob eine Kostenentscheidung im Rahmen einer Hauptsachentscheidung oder eine isolierte Kostenentscheidung vorliegt.
Bei FG-Familiensachen ist eine isolierte Anfechtung von Kostenentscheidungen möglich. Dies gilt sowohl bei einer streitigen Hauptsacheentscheidung als auch bei einer streitlosen Hauptsacheregelung.
Die Anfechtung einer Kostenentscheidung in nichtvermögensrechtlichen FG-Familiensachen (z.B. Kindschafts- und Gewaltschutzsachen) erfordert keine Kostenbeschwer. Anders ist es bei der Anfechtung einer Kostenentscheidung in vermögensrechtlichen FG-Familiensachen (Versorgungsausgleichssachen, Ehewohnungs- und Haushaltssachen). Dort ist eine Beschwer von mehr als 600 EUR (vgl. §§ 228, 61 Abs. 1 FamFG) erforderlich.
Die Anfechtung von Kostenentscheidungen in Ehe- und Familienstreitsachen richtet sich nach den Vorschriften der ZPO.
Durch die Anwendung der Vorschriften über die sofortige Beschwerde gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 567 ff. ZPO ergeben sich für die Praxis wichtige Weichenstellungen: So ist eine Beschwer von mehr als 200 EUR ausreichend (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 567 Abs. 2 ZPO) und die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 569 Abs. 1 S. 1 ZPO).
Wenn eine Hauptsacheentscheidung ergangen ist, kann eine Anfechtung der Kostenentscheidung nur zusammen mit einer Anfechtung der Hauptsacheentscheidung erfolgen (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 99 Abs. 1 ZPO). Hintergrund dieser Regelung ist, dass aufgrund der weitgehenden Anwendbarkeit der Kostenvorschriften der ZPO in Ehe- und Familienstreitsachen die Kostenentscheidung grundsätzlich von der Entscheidung der Hauptsache abhängig ist. Damit will die Regelung in § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 99 Abs. 1 ZPO einen Widerspruch zwischen Hauptsache- und Kostenentscheidung vermeiden. Daneben soll aus verfahrensökonomischen Gründen eine inzidente Überprüfung der Hauptsacheentscheidung vermieden werden.
Die Rechtsmittelsperre nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 99 Abs. 1 ZPO kann nur durch eine zulässige Beschwerde in der Hauptsache überwunden werden. Ficht der Beschwerdeführer auch die Entscheidung zur Hauptsache an, greift die Rechtsmittelsperre auch dann ein, wenn eine Anfechtung der Hauptsacheentscheidung zwar grundsätzlich statthaft ist, im konkreten Fall aber die Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlen. Legt der Beschwerdeführer in der Hauptsache eine zulässige Beschwerde ein, kommt es ihm aber wirtschaftlich allein auf eine Abänderung der Kostenentscheidung an, ist es zweifelhaft, ob die Rechtsmittelsperre nach § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 99 Abs. 1 ZPO eingreift. Wenn formal eine Beschwerde gegen die Hauptsache eingelegt wird, sich die Begründung aber allein gegen die Kostenentscheidung richtet, ist die Beschwerde unzulässig. Denn es fehlt an einem statthaften Änderungsbegehren.
Besondere Schwierigkeiten ergeben sich, wenn eine Kostenmischentscheidung, d.h. eine einheitliche Kostenentscheidung bei miteinander verbundenen Verfahren von FG-Familiensachen und Familienstreitsachen (z.B. §§ 179 Abs. 1 S. 2, 237 FamFG) angefochten werden soll. Nach einer Auffassung ist das jeweils vom Gesetz vorgesehene Rechtsmittel statthaft: Für die Kostenentscheidung beschränkt auf das Abstammungsverfahren gilt § 58 ff. FamFG. Für das Unterhaltsverfahren ist unter Beachtung von § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 99 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde einschlägig, auch wenn sich der angefochtene Teil der Entscheidung lediglich auf die Quote einer einheitlichen Kostenentscheidung ausgewirkt hat. Nach einer anderen Auffassung ist insgesamt die Beschwerde nach § 58 ff. FamFG statthaft.
Im Ergebnis ist die Anfechtung von Kostenentscheidungen in Familiensachen zwar dogmatisch nachvollziehbar, in der Sache aber eher unübersichtlich und kompliziert geregelt. Der insoweit tätige Verfahrensbevollmächtigte sollte vor einer Anfech...