In Ehe- und Familienstreitsachen ist die Anfechtung einer mit der Hauptsacheentscheidung ergehenden Kostenentscheidung unzulässig, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache Rechtsmittel eingelegt wird (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 28.9.2011 – XII ZB 2/11, FamRZ 2011, 1933). (Rn 5)

BGH, Beschl. v. 21.11.2018 – XII ZB 282/18 (OLG Brandenburg, AG Potsdam)

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