a) Keine Vermögensabwicklung
Da bei der Umwandlung lediglich ein Wandel der Rechtsform stattfindet, wird die Lebenspartnerschaft nicht aufgehoben. Deshalb erfolgt keine Abwicklung; insbesondere ist ein Zugewinn nicht auszugleichen. Bereits entstandene Ansprüche, z.B. wegen eines erfolgten Güterstandwechsels, bleiben bestehen. Die bisherige Hemmung der Verjährung gilt in gleicher Weise weiter (§§ 207 Abs. 1 S. 1 u. S. 2 Nr. 1, 209 BGB). Ein Problem ergibt sich nur bei vor dem 1.1.2005 begründeten Lebenspartnerschaften, wenn ein Lebenspartner bis zum 31.12.2005 zur Gütertrennung optiert hat (§ 21 Abs. 2 LPartG a.F.). Die gesetzlich angeordnete rückwirkende Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe könnte dazu führen, dass die Out-Option mit der Folge der Gütertrennung rückwirkend entfällt und ab Begründung der Lebenspartnerschaft (= Eheschließung) der Güterstand der Zugewinngemeinschaft gilt. Dafür spricht, dass der einseitig zugelassene Ausstieg aus der Ausgleichsgemeinschaft, die bei einer familiengerichtlichen Aufhebung der Lebenspartnerschaft der Zugewinngemeinschaft entsprach, eher systemwidrig war und die Optionsmöglichkeit bei Ehegatten, falls bereits am 1.8.2001 die Ehe für alle zugelassen worden wäre, nicht bestanden hätte. Die Option ginge nach dieser Ansicht ins Leere. Nach anderer Ansicht soll es sich bei der Optionserklärung, die notariell beurkundet werden musste (§ 23 Abs. 2 S. 3 LPartG a.F.), um eine "besondere Form" des Lebenspartnerschaftsvertrages gehandelt haben, welche die Umwandlung überdauert. Dieses Argument trifft aber nicht zu, wenn die Optionserklärung nur ein Lebenspartner abgegeben hat und diese dem anderen lediglich amtlich zugestellt worden ist (§ 23 Abs. 2 S. 4 LPartG a.F.). Insofern kann nur bei gemeinsamer Abgabe der Erklärung eine vertragliche Vereinbarung angenommen werden, die einem Lebenspartnerschaftsvertrag entspricht. Bei einer einseitigen Erklärung kommt dagegen der rückwirkenden Umwandlungserklärung Vorrang zu.
b) Unterhalt und Versorgungsausgleich
Auch hinsichtlich des nachpartnerschaftlichen Unterhalts konnte von Lebenspartnern, die ihre Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2005 begründet hatten, zum bis dahin geltenden Unterhaltsrecht optiert werden (§ 21 Abs. 3 LPartG a.F.). Auch hierfür galt das Formerfordernis der notariellen Beurkundung (§ 21 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 3 LPartG a.F.). Allerdings waren Vereinbarungen über den nachehelichen bzw. nachpartnerschaftlichen Unterhalt bis 1.1.2008 sogar formfrei zulässig. Insofern konnte die einseitige Optionserklärung vom anderen Lebenspartner – anders als hinsichtlich des Zugewinnausgleichs – formfrei angenommen werden. Deshalb bedeutet die Umwandlung nicht automatisch eine Entscheidung für die Anwendung des nachehelichen Unterhaltsrechts. Dass die Opt-out-Möglichkeit nicht automatisch eine Vereinbarung zur Weitergeltung des "alten" LPart-Unterhaltsrechts enthält, ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass die Option auch das Unterhaltsrecht während des Bestehens der Lebensgemeinschaft und bei Getrenntleben betraf. Die Umwandlung führt aber zwingend zur Anwendung der §§ 1360 ff. BGB. Auch hier geht eine bis 1.1.2008 formfrei zulässige Vereinbarung über den nachpartnerschaftlichen (= nachehelichen) Unterhalt dem bloßen Formwechsel vor. Für deren Vorliegen ist derjenige Partner beweispflichtig, der sich darauf beruft. Kann der Nachweis, z.B. durch eine gemeinsame notarielle Erklärung zur Fortgeltung des alten Unterhaltsrechts, nicht erbracht werden, gelten die §§ 1569 ff. BGB für den nachehelichen Unterhalt.
Anders ist es hinsichtlich des Versorgungsausgleichs. Dieser gilt automatisch erst für ab dem 1.1.2005 begründete Lebenspartnerschaften. Für vor diesem Zeitpunkt begründete Lebenspartnerschaften existierte nur eine zeitlich bis 31.12.2005 begrenzte Opt-in-Lösung, die nur beide Lebenspartner gemeinsam durch notariell beurkundete Erklärung ausüben konnten (§ 21 Abs. 4 LPartG a.F.). Danach bestand die Möglichkeit der rückwirkenden Vereinbarung des Versorgungsausgleichs auch durch Lebenspartnerschaftsvertrag nicht mehr. § 21 Abs. 4 S. 3 LPartG a.F. ließ zwar § 20 Abs. 3 LPartG unberührt. Diese Vorschrift betraf in der bis 31.8.2009 geltenden Fassung nur den Ausschluss des Versorgungsausgleichs und dessen Unwirksamkeit bei Stellung eines Scheidungsantrags innerhalb eines Jahres nach Vertragsschluss. Spätere einschränkende oder ausschließende Vereinbarungen sollten trotz Einführung der Option nicht untersagt sein. Erst § 20 Abs. 3 LPartG in der Fassung ab 1.9.2009 betraf die Zulässigkeit von Verträgen über den Versorgungsausgleich. Damit wurde aber den Lebenspartnern nicht – ohne Zustimmung des Versorgungsträgers – die rückwirkende Einführung des Versorgungsausgleichs durch Wertausgleich gestattet. § 20a Abs. 6 LPartG bestimmt nunmehr, dass nach Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Versorgungsausgleich auch in Altfällen vorbehaltlich einer be...