Die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe setzt nicht voraus, dass die eingetragene Lebenspartnerschaft zuvor aufgehoben wird. Der statusbegründende Akt ist der Eheschließung (§ 14 PStG) nachgebildet worden. Die Modalitäten, nämlich die Abgabe der Erklärungen vor dem Standesbeamten (§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB, § 20a Abs. 1 S. 1 LPartG), die Höchstpersönlichkeit und die gleichzeitige Anwesenheit (§ 1311 S. 1 BGB, § 20a S. 1 LPartG) sowie das Verbot einer Bedingung oder Zeitbestimmung (§ 1311 S. 2 BGB i.V.m. § 20a Abs. 1 S. 2 LPartG) gelten entsprechend. Während Ehegatten verschiedenen oder gleichen Geschlechts bei der Heirat nur erklären müssen, "die Ehe miteinander eingehen zu wollen" (§ 1310 Abs. 1 S. 1 BGB, § 14 Abs. 3 1. HS PStG), mussten die Lebenspartner bei einer Umwandlung nach § 20a S. 1 LPartG a.F. (Geltung bis einschließlich 21.12.2018) erklären, miteinander eine Ehe auf Lebenszeit führen zu wollen. Es handelte sich dabei um ein Relikt aus § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG a.F. Das LPartG enthielt, anders als § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB a.F. und n.F., wo dies als Grundprinzip der Ehe gleich im ersten Satz vorangestellt wird, für die eingetragene Lebenspartnerschaft nicht das Lebenszeitprinzip. Es war deshalb nicht klar, ob es auch für die eingetragene Lebenspartnerschaft gelten sollte. Als Kompensation und vielleicht sogar "ehrlicher" als bei der Ehe mussten die Partner bei der Lebenspartnerschaftsbegründung nur erklären, dass sie ihre Partnerschaft auf Lebenszeit führen wollen. Während Paare, die sich eigentlich trennen wollen, die "Flucht nach vorne" in die Ehe eintreten können, und Paare, die es in Kenntnis der Notwendigkeit einer Scheidung "einfach mal ausprobieren" wollen, heiraten dürfen, schloss der Wortlaut des § 20a S. 1 LPartG a.F. eine Umwandlung in diesen Fällen aus. Praktische Bedeutung hatte dies vor allem für getrenntlebende Lebenspartner und solche, bei denen ein Aufhebungsverfahren schon anhängig ist. Für sie kann es immer noch sinnvoll sein, die frühere steuerliche Diskriminierung zu beseitigen oder vielleicht sogar aus Fairness gegenüber dem die Familienarbeit leistenden Partner rückwirkend gleichsam zum Scheidungsfolgenrecht zu "optieren", was zumindest hinsichtlich des Versorgungsausgleichs bei Altlebenspartnerschaften in anderer Weise nicht mehr möglich ist. Dies wurde nach Art. 3 Nr. 2 EheRAnpG mit Wirkung ab 22.12.2018 teilweise berichtigt. Durch die Anlehnung an den Wortlaut des § 1310 Abs. 1 S. 1 BGB müssen die umwandlungswilligen Lebenspartner weiterhin erklären, "miteinander eine Ehe führen zu wollen" (§ 20a Abs. 1 S. 1 LPartG). Davon kann bei einem Getrenntleben und einem bereits gestellten Aufhebungsantrag aber schwerlich ausgegangen werden. Auch die "Nachbesserung" führt nach dem ursprünglichen Wortlaut der Vorschrift des § 20a LPartG statt zum Abbau früherer Diskriminierungen zu einer weiteren Diskriminierung, wenn man nicht richtigerweise aufgrund des Gesetzeszwecks auch Lebenspartnern, die getrennt leben oder bei denen ein Aufhebungsverfahren bereits anhängig ist, noch eine Umwandlung gestattet. Dagegen kann nicht – zudem etwas weltfremd – eingewandt werden, dass eine Eheschließung allein aus steuerlichen Gründen ebenfalls nicht zulässig wäre, denn bei der Umwandlung geht es nicht um die Erlangung steuerlicher Vorteile für die Zukunft, sondern den Abbau steuerlicher Diskriminierungen für die Vergangenheit. Nach der hier vertretenen Ansicht, die sich auch durch den systematischen Zusammenhang mit § 21a Abs. 5 LPartG begründen lässt, wird ein familiengerichtliches Aufhebungsverfahren als Scheidungsverfahren fortgeführt. Allerdings lässt sich auch die Ansicht vertreten, dass die rechtliche Prämierung der Umwandlungsehen die Fortbestandslebenspartnerschaften diskriminiert; da kein sachlicher, d.h. nicht nur ideologischer Grund hierfür ersichtlich ist, ist die Regelung verfassungswidrig. Es kann keine 1.-Klasse- und 2.-Klasse-rechtliche Homolebensgemeinschaft geben. Dies betrifft auch Lebenspartnerschaften, bei denen ein Partner bereits vor dem 1.10.2017 verstorben ist, nachdem eine posthume Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft selbst bei dem nachweisbaren diesbezüglichen Willen des Verstorbenen nicht mehr möglich ist.