§ 1306 BGB verbietet eine Eheschließung zwischen Personen, von denen eine bereits mit einer dritten Person in eingetragener Lebenspartnerschaft lebt. Nach dem Wortlaut dieser Norm scheidet eine Eheschließung zwischen bereits in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Personen deshalb nicht aus. Bis zur Öffnung der Ehe auch für gleichgeschlechtliche Paare ergaben sich diesbezüglich nur nach einer Geschlechtsumwandlung Probleme, da die Ehe eine Geschlechtsverschiedenheit und die eingetragene Lebenspartnerschaft Gleichgeschlechtlichkeit voraussetzten. Von einem Nebeneinander von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft ging der Gesetzgeber somit nicht aus.[58] Deshalb wurde auch bei dem Geschlechtswechsel eines Partners überwiegend angenommen, dass bei einer Eheschließung die eingetragene Lebenspartnerschaft – ohne Aufhebungsverfahren – endet.[59] Ob dies allerdings auch nach Inkrafttreten der Sonderregel des § 20a LPartG weiterhin gilt, ist fraglich.[60] Der "Erst-Recht-Schluss" verkennt, dass unter Geltung der Alternativität von der Ehe für verschiedengeschlechtliche Personen und der eingetragenen Lebenspartnerschaft für gleichgeschlechtliche Personen nach einer Geschlechtsumwandlung eines Partners dem Paar die Fortsetzung ihrer rechtlichen Beziehung gestattet werden musste und eine gerichtliche Regelung dieser Konstellation nicht existierte. Mit der Vorschrift des § 20a LPartG gibt es nunmehr ein Verfahren für die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine gleich- oder verschiedengeschlechtliche Ehe. Insofern schließt diese Möglichkeit die Eheschließung durch eingetragene Lebenspartner aus. Es ist nicht ersichtlich, dass mit Einführung der Eheschließung für gleichgeschlechtliche Paare neben der Umwandlung gemäß § 20a LPartG ein zweiter Weg zur Ehe für eingetragene Lebenspartner mit weniger weitreichenden Wirkungen eröffnet werden sollte.[61]
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