I. Im vorliegenden Scheidungsverbundverfahren hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten mit Beschl. v. 1.8.2018 geschieden und darüber hinaus Anordnungen zum Versorgungsausgleich getroffen.

Der Verfahrenswert wurde mit Beschl. v. 1.8.2018 wie folgt festgesetzt:

 
Ehesache  
Nettoeinkommen Ehemann 3.200 EUR
Nettoeinkommen Ehefrau 1.500 EUR
abzgl. Pauschalbetrag für ein minderjähriges Kind - 300 EUR
zzgl. Kindergeld 192 EUR
Summe 4.590 EUR
in drei Monaten 13.770 EUR
Versorgungsausgleich 5.640 EUR
insgesamt 19.410 EUR

Gegen diese Wertfestsetzung richtet sich die in eigenem Namen eingelegte Beschwerde des Bevollmächtigten der Antragsgegnerin vom 20.8.2018, mit der er beantragt, den Verfahrenswert festzusetzen auf:

 
Ehesache  
Einkommen 13.770 EUR
Vermögen 30.895 EUR
Versorgungsausgleich 5.640 EUR
insgesamt 50.305 EUR

Er beanstandet zum einen, dass das Amtsgericht bei der Bewertung der Einkommensverhältnisse nicht die Entschädigung i.H.v. 560 EUR mtl. berücksichtigt habe, die die Antragsgegnerin für die Wahrnehmung eines politischen Amtes erhalte.

Außerdem habe das Amtsgericht entgegen der Regelung des § 43 FamGKG die folgenden Vermögenswerte der Beteiligten unberücksichtigt gelassen:

 
Hausgrundstück 250.000 EUR
Guthaben Eheleute (zusammengefasst) 367.900 EUR
insgesamt 617.900 EUR

Der Bevollmächtigte der Antragsgegnerin vertritt in der Begründung der Beschwerde die Auffassung, dass von dem vorhandenen Vermögen 5 % (= 30.895 EUR) werterhöhend zu berücksichtigen seien.

Seitens des Antragstellers wurde der Beschwerde nicht entgegengetreten; die angegebenen Vermögenswerte wurden als korrekt bestätigt.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde teilweise abgeholfen und bei der Bemessung des Verfahrenswertes auch die von der Antragsgegnerin vereinnahmte Aufwandsentschädigung bei der Ermittlung der Einkommensverhältnisse berücksichtigt. Der Verfahrenswert wurde deshalb bezüglich der Ehescheidung auf 15.450 EUR und bezüglich des Versorgungsausgleichs auf 6.312 EUR, insgesamt auf 21.762 EUR, festgesetzt.

Das Amtsgericht führt in seiner Begründung aus, dass keine Wertreduzierung aufgrund der Einvernehmlichkeit der Ehescheidung geboten sei. Umgekehrt bedürfe es hier aber auch keiner Heraufsetzung des Verfahrenswertes aufgrund des Vermögens der Eheleute. Zum einen fänden die Vermögenswerte schon bei der außergerichtlichen Korrespondenz über den Zugewinnausgleich Berücksichtigung. Und im Übrigen müsse ohnehin eine handhabbare pauschalierende Betrachtung vorgenommen werden.

Der Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin verfolgt seine Beschwerde trotz teilweiser Abhilfe weiter und betont insbesondere die Notwendigkeit der zusätzlichen Berücksichtigung der Vermögensverhältnisse bei der Wertfestsetzung, wobei er die bisherigen Wertangaben mit Schriftsatz vom 11.9.2018 teilweise korrigiert.

II. Die vom Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin gem. § 32 Abs. 2 S. 1 RVG im eigenen Namen eingelegte Beschwerde gegen die Festsetzung des Verfahrenswertes ist gemäß § 59 Abs. 1 FamGKG zulässig. Insbesondere ist der Beschwerdewert von 200 EUR erreicht, denn der Beschwerdeführer strebt mit seiner Beschwerde die Vereinnahmung von Rechtsanwaltsgebühren an, die bei Erfolg seines Rechtsmittels um einen Betrag von ca. 1.500 EUR höher ausfallen als nach der Wertfestsetzung des Amtsgerichts.

Die Beschwerde ist überwiegend begründet, denn der Verfahrenswert war für das erstinstanzliche Scheidungsverbundverfahren gemäß §§ 43, 50 FamGKG wie folgt festzusetzen:

 
Ehesache  
Einkommensverhältnisse 15.450 EUR
Vermögensverhältnisse 25.500 EUR
Versorgungsausgleich 6.312 EUR
insgesamt 47.262 EUR

Davon steht nach der teilweise abhelfenden Entscheidung des Amtsgerichts vom 14.9.2018 noch die Wertfestsetzung für die Ehesache im Streit.

Nach der Regelung in § 43 Abs. 1 FamGKG ist der Verfahrenswert in Ehesachen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Ehegatten, nach Ermessen zu bestimmen.

a) Hinsichtlich der "Einkommensverhältnisse" der Ehegatten ist nach § 43 Abs. 2 FamGKG auf das in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen der Ehegatten abzustellen, hier also auf den im Beschl. v. 14.9.2018 zutreffend errechneten Betrag von 15.450 EUR.

b) Für die in § 43 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich vorgesehene zusätzliche Bewertung der "Vermögensverhältnisse" der Ehegatten fehlen zwar nähere Vorgaben des Gesetzgebers. Daraus kann aber nicht der Schluss gezogen werden, dass zur vereinfachten Handhabung der Wertfestsetzung die Vermögensverhältnisse der Ehegatten – wie das Amtsgericht meint – gänzlich unberücksichtigt bleiben können (BVerfG FamRZ 2009, 491, juris, Rn 14).

edenfalls in den Fällen, in denen die vorhandenen Vermögenspositionen unstreitig sind, sind sie bei der gebotenen Schätzung zu berücksichtigen. Dies bezieht sich allerdings nicht auf den gesamten Hausrat und die von den Ehegatten genutzten Gebrauchsgüter, sondern in erster Linie auf den Wert vorhandener Immobi...

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