Der Entscheidung des OLG Oldenburg lag ein Begehren der Antragstellerin zur Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für rückständigen Trennungs- und Kindesunterhalt zugrunde. Die Antragstellerin hatte vorgetragen, ohne Erwerbseinkünfte zu sein; demgegenüber verfüge der Antragsgegner über mindestens 2.500,00 EUR monatlich, was aus einer von ihm zu erteilenden Auskunft nach § 421 ZPO folge. Von ihr sei beabsichtigt, nach § 235 Abs. 2 FamFG zu beantragen, den Antragsgegner zur Auskunftserteilung zu verpflichten und Belege vorzulegen; dadurch solle ein langwieriges Auskunftsverfahren mittels Stufenantrag vermieden werden.
Vom OLG wurde VKH nur in Bezug auf den Mindestkindesunterhalt sowie den Auskunftsantrag nach § 235 Abs. 2 FamFG bewilligt. Zwar diene die Vorschrift der Verfahrensbeschleunigung und solle Stufenverfahren überflüssig machen; damit sei aber keine Durchbrechung der Dispositionsmaxime und keine Einführung des Amtsermittlungsprinzips verbunden. Deshalb sei es der Antragstellerin verwehrt, einen nicht im Stufenverhältnis stehenden bezifferten Unterhaltsantrag anzubringen und das Gericht nach § 235 Abs. 2 FamFG aufzufordern, die für die Begründung des Antrags erforderlichen Auskünfte selbst einzuholen; denn mit der Schaffung von § 235 Abs. 2 FamFG sei keine Abkehr von den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast in Unterhaltssachen verbunden. Es sei die Absicht des Gesetzgebers gewesen, die materielle Richtigkeit der zu treffenden Entscheidung sicherzustellen und Stufenanträge weitestgehend entbehrlich zu machen.
Dagegen habe der Bundesrat die Befürchtung geäußert, der Berechtigte werde bei Gericht zur Geltendmachung von Unterhalt veraltete Unterlagen einreichen, diesbezüglich irgendeinen Unterhaltsbetrag geltend machen und das Gericht im Übrigen auf die Amtsermittlungspflicht verweisen. Aus dem Gesetzgebungsverfahren ergebe sich, dass das aber nicht der gesetzgeberische Zweck der Regelung gewesen sei; nach Geltendmachung irgendeines Unterhaltsanspruchs ohne Darlegung des Unterhaltsbedarfs und der eigenen Bedürftigkeit des Beteiligten könne es nicht dem Gericht im Rahmen seiner nach § 235 Abs. 1 und Abs. 2 BGB bestehenden Verpflichtung überlassen werden, diesen Anspruch mit "Leben" auszufüllen. Vielmehr ermögliche es die Regelung nur, einen substantiiert dargelegten Unterhaltsanspruch der materiellen Richtigkeit zuzuführen, ohne dass hierfür ein Stufenverfahren erforderlich sei.
Vorliegend habe die Antragstellerin einen Anspruch auf Trennungsunterhalt und einen den Mindestunterhalt übersteigenden Kindesunterhaltsanspruch schon nicht substantiiert dargelegt; es bleibe völlig offen, wie sie zu dem genannten Nettoeinkommen des Antragsgegners komme. Die Bezugnahme auf von ihm vorzulegende Unterlagen sei nicht ausreichend. Dass sie zum maßgeblichen Einkommen des Antragsgegners "ins Blaue hinein" vorgetragen habe, ergebe sich aus ihren eigenen Angaben zu ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen, wonach sie keine Kenntnis über das monatliche Einkommen des Antragsgegners habe. In einem solchen Fall sei ein Antragsteller auf das Stufenverfahren zu verweisen, weil ansonsten ein substantiiertes Vorbringen zum Bedarf und zur Bedürftigkeit nicht möglich sei. Lediglich in Bezug auf den Mindestkindesunterhalt bedürfe es nicht der Darlegung des Bedarfs durch den Berechtigten, sodass insoweit VKH zu bewilligen sei.