Verfahrensgang
AG Osnabrück (Aktenzeichen 10 F 114/19 VKH1) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 20.09.2019 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Osnabrück vom 10.09.2019 geändert:
Der Antragstellerin wird Verfahrenskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren für die Rechtsverfolgung bewilligt, soweit sie für die Kinder CC, geboren am TT.MM.2016, und DD, geboren am TT.MM.2019, Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts gemäß den §§ 1612a ff. BGB abzüglich des jeweiligen hälftigen staatlichen Kindergeldes monatlich im Voraus jeweils zum Dritten eines jeden Monats beginnend ab Rechtshängigkeit sowie Auskunft nach § 253 Abs. 2 FamFG begehrt.
Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
II. Gerichtsgebühren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Die Antragstellerin begehrt Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung von rückständigem Trennungs- und Kindesunterhalt. Die Antragstellerin trägt hierzu vor, sie verfüge über kein eigenes Erwerbseinkommen. Der Antragsgegner sei dagegen leistungsfähig, da er aus seiner selbständigen Erwerbstätigkeit als Promoter ein monatlich bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von wenigstens 2.500 EUR erziele, was sich aus der nach § 421 ZPO zu erteilenden Auskunft des Antragsgegners über seine Einkommensverhältnisse ergebe. Die Antragstellerin meint, der Antrag nach § 421 ZPO diene vorrangig dem Beweisantritt. Sie beabsichtigt, nach § 235 Abs. 2 FamFG zu beantragen, dem Antragsgegner aufzugeben, die näher bestimmte Auskunft über seine Einkommensverhältnisse zu erteilen und diese Auskünfte zu belegen. Dieser Antrag nach § 235 Abs. 2 FamFG diene der kurzfristigen Durchsetzung des Auskunftsanspruches zur Vermeidung eines oftmals auch langwierigen Auskunftsverfahrens mittels Stufenantrag.
Das Familiengericht hat der Antragstellerin mit dem angefochtenen Beschluss Verfahrenskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung versagt und im Wesentlichen ausgeführt, die konkret bezifferten Anträge stünden unter dem Vorbehalt einer Erhöhung nach erteilter Auskunft. Es bestünde kein Rechtsschutzbedürfnis, da die Antragstellerin einen Stufenantrag stellen könne. Sie könne erst Auskunft verlangen und sich eine Bezifferung vorbehalten. Für die Zwischenzeit könne sie vorläufigen Unterhalt im einstweiligen Anordnungsverfahren geltend machen, wie es für den Kindesunterhalt inzwischen geschehen sei.
Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer sofortigen Beschwerde. Sie meint, das Familiengericht habe die Systematik zwischen einem Hauptsacheantrag und dem zusätzlichen Auskunftsrecht nach § 235 Abs. 2 FamFG nicht berücksichtigt. Die Vorschrift des § 235 Abs. 2 FamFG sei gerade eingeführt worden, um dem unterhaltsberechtigten Gläubiger bei verweigerter Auskunftserteilung den Umweg über ein viel zu langwieriges Auskunftsverfahren zu versparen. Sie meint, die konkret bezifferten Unterhaltsbeträge seien schlüssig begründet worden, da ein Beweisantritt nach § 421 ZPO gestellt worden sei.
Der Antragsgegner meint, der Antragstellerin stehe der verfolgte Anspruch bereits deswegen nicht zu, da diese Leistungen nach dem SGB II und Unterhaltsvorschussgesetz beziehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Antragschrift, den angefochtenen Beschluss und das Beschwerdevorbringen Bezug genommen. Das Familiengericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und diese dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die zulässige Beschwerde hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet.
Der Antragstellerin ist lediglich Verfahrenskostenhilfe für die Rechtsverfolgung des Mindestkindesunterhalts beginnend ab Rechtshängigkeit sowie für den zugleich verfolgten Auskunftsantrag nach § 235 Abs. 2 FamFG zu bewilligen.
Im Übrigen hat der Antrag - derzeit jedenfalls - keine Aussicht auf Erfolg. Der Antragstellerin ist zwar darin zu folgen, dass die Vorschrift des § 235 Abs. 2 FamFG der Verfahrensbeschleunigung dient, da durch ihre Anwendung das früher vielfach unumgänglich, jedoch oftmals zeitintensive Stufenverfahren überflüssig geworden ist. In § 235 Abs. 2 FamFG ist die obligatorische Auskunftsbeschaffung durch das Familiengericht geregelt. Das Gericht ist hiernach zu einer Einholung einer Auskunft verpflichtet, wenn ein Beteiligter dieses beantragt und - wie vorliegend - der andere Beteiligte vor Beginn des Verfahrens einer nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts bestehenden Auskunftspflicht entgegen einer eigenständigen und schlüssigen Aufforderung des Unterhaltsberechtigten innerhalb einer angemessenen Frist nicht nachgekommen ist (vgl. Bömelburg in Prütting/Helms, FamFG, 4. Auflage, § 235 Rn. 20).
Gleichwohl führt diese Regelung - entgegen der Vorstellungen der Antragstellerin - aber nicht zu der Durchbrechung des Prinzips der Dispositionsmaxime in Unterhaltssachen (vgl. Borth, Die Reform des Verfahrens in Familiensachen, FamRZ 2007, S. 1925ff, 1934; Roßmann, A...