Einen Auskunftsanspruch des Gerichts hatte der Gesetzgeber bereits mit dem Gesetz zur Vereinheitlichung des Unterhalts minderjähriger Kinder (KindUG), in Kraft getreten mit dem KindRG am 1.7.1998, in Gestalt des § 643 ZPO a.F. eingeführt. Durch diese neue Vorschrift sollten die Möglichkeiten des Gerichts zur Förderung des Verfahrens nach § 273 ZPO erweitert werden.[6]

Schon von dieser Vorschrift versprach sich der Gesetzgeber die Vermeidung von – oft langwierigen – Auskunftsverfahren. Das Gericht sollte selbst die Befugnis erhalten, die für die Unterhaltsberechnung erforderlichen Informationen direkt bei Dritten (z.B. Arbeitgeber, Finanzamt) zu beschaffen.[7]

[6] Strauß, FamRZ 1998, 993, 1001; Born, FF 2016, 180, 186.
[7] MüKo-FamFG/Pasche, 3. Aufl., § 235 Rn 2.

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