Nachfolgend wird nur der Bereich der Wirksamkeitskontrolle nach § 138 BGB untersucht.
I. Ausgewählte Entscheidungen
Die Darstellung konzentriert sich auf die wichtigsten Entscheidungen der letzten Zeit, die aus Umfangsgründen nur in den wesentlichen Zügen dargestellt werden.
1. BGH v. 29.1.2014 – XII ZB 303/13 ("Ausbruch")
Die Ehefrau verfügte über keine abgeschlossene Berufsausbildung. Bis zur Geburt des gemeinsamen Kindes war sie selbstständig mit einem gastronomischen Betrieb. Während der Ehe kümmerte sie sich vorwiegend um Haushalt und Kindesbetreuung; daneben war sie in geringfügigem Umfang zeitweise als Bürokraft in der Versicherungsagentur des Ehemannes tätig. Drei Jahre vor der Trennung schlossen die Vertragsparteien eine Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung. In der Präambel wurde festgehalten, dass sich die Ehe in einer tiefen Krise befinde, weil die Ehefrau "mutwillig aus der intakten Ehe ausgebrochen" sei. Beim Vermögensrecht wurden die gesetzlichen Scheidungsfolgen im Wesentlichen ausgeschlossen; ein gemeinsames Wertpapierdepot wurde für den Scheidungsfall hälftig aufgeteilt, sodass auf die Ehefrau 130.000,00 EUR entfielen. Daneben sollte sie eine Eigentumswohnung im Wert von rund 130.000,00 EUR zu Alleineigentum erhalten, der Ehemann sollte diese Wohnung entschulden. Im Innenverhältnis wurde die Ehefrau von Unterhaltsansprüchen des gemeinsamen Sohnes freigestellt. Zum Trennungsunterhalt wurde vereinbart, dass keiner gegen den Anderen Ansprüche geltend machen könne; wegen Ausbruchs aus der Ehe sei der Unterhaltsanspruch der Ehefrau verwirkt. Gleiches wurde in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt vereinbart. Der Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen; der Ehemann verpflichtete sich zum Abschluss einer Lebensversicherung, die mit dem 65. Lebensjahr der Ehefrau fällig werden sollte, und insoweit zur Zahlung von monatlich 500,00 EUR.
Vom AG wurde die Ehe geschieden und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde; das Begehren der Ehefrau auf Zugewinnausgleich wurde insgesamt abgewiesen. Vom OLG wurde die – gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich und zum Zugewinnausgleich gerichtete – Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, die ihr Begehren auf Durchführung des Versorgungsausgleichs und ihren in der ersten Stufe erhobenen Auskunftsantrag zum Zugewinnausgleich weiterverfolgte, führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Der BGH hält in der Begründung zunächst fest, dass selbst bei einer Alleinverdienerehe – die im Ansatz für die Notwendigkeit eines Versorgungsausgleichs spreche – der vertragliche Ausschluss des Versorgungsausgleichs der Wirksamkeitskontrolle standhalten könne, wenn die wirtschaftlich nachteiligen Folgen dieser Regelung für den belasteten Ehegatten durch ausreichende Kompensationsleistungen (hier: Finanzierung einer privaten Kapitalversicherung; Übertragung einer Immobilie) abgemildert würden. Ein unausgewogener Vertragsinhalt lasse (trotz gewisser Indizwirkung) noch keinen Rückschluss auf eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Ehegatten zu. Erforderlich für die subjektive Seite der Sittenwidrigkeit seien vielmehr verstärkende Umstände außerhalb der Urkunde, die auf ein subjektives Ungleichgewicht hindeuten könnten. Das gesetzliche Verbot des Verzichts auf Trennungsunterhalt lasse sich nicht dadurch umgehen, dass eine vertragliche Vereinbarung getroffen werde, wonach sich der unterhaltsberechtigte Ehegatte verpflichte, keinen Trennungsunterhalt geltend zu machen (pactum de non petendo).
2. BGH v. 30.9.2015 – XII ZB 1/15 ("Verzichtsverbot beim Trennungsunterhalt")
Die Beteiligten hatten Anfang 2005 geheiratet und drei Tage vorher einen Ehevertrag geschlossen. Zum nachehelichen Unterhalt wurde eine Begrenzung auf monatlich 3.000,00 EUR vereinbart, daneben ein Verzicht, sofern der gesetzliche Anspruch höher liegen sollte. Gleiches sollte für den Trennungsunterhalt gelten. Vereinbart wurde Gütertrennung, der Versorgungsausgleich wurde ausgeschlossen. Im Verfahren unstreitig war die Verpflichtung des Ehemannes zur Zahlung eines (indexierten) Trennungsunterhalts von monatlich 3.370,00 EUR; die Ehefrau verlangte im Wege der konkreten Berechnung höhere Beträge.Vom AG wurden der Ehefrau weitergehende Unterhaltsbeträge zuerkannt. Vom OLG wurde der Beschluss abgeändert, der Antrag der Ehefrau wurde zurückgewiesen. Zusätzlich wurde die Ehefrau auf Antrag des Ehemannes verpflichtet, bereits vollstreckte knapp 83.000,00 EUR nebst Zinsen zurückzuzahlen. Die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau, mit der sie ihr Begehren bezüglich des Trennungsunterhalts weiterverfolgte und die vollständige Abweisung des Rückzahlungsanspruchs erstrebte, führte zur Aufhebung und Zurückverweisung.
Zum Trennungsunterhalt hält der BGH zunächst fest, dass es allein darauf ankomme, ob der dem Berechtigten zustehende Unterhalt objektiv verkü...