Auch wenn die Anhörung eines Kindes nach § 159 FamFG zu den wichtigsten Verfahrensgarantien gehört, stellt doch nach der bereits erwähnten Entscheidung des BVerfG zur Ergänzungspflegschaft[12] nicht jede unterlassene Anhörung eines Kindes eine verfassungsrechtlich zu beanstandende unzureichende Sachverhaltsaufklärung dar. Im entschiedenen Fall komme der Aufklärung der Neigungen, der Bindungen und des Willens der Tochter wegen der geringen Eingriffsintensität der Ergänzungspflegschaft kein großes Gewicht zu.

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