Nach einer weiteren Entscheidung des BVerfG[13] ist es verfassungsrechtlich auch nicht zu beanstanden, wenn ein Verfahrensbeistand aufgrund eigener Entscheidung auf die Teilnahme an der Anhörung des Kindes durch das (Beschwerde)Gericht verzichtet und stattdessen zuvor nochmals Kontakt mit den Kindern aufnimmt. § 159 Abs. 4 Satz 3 FamFG sei als Anwesenheitsrecht, nicht als Anwesenheitspflicht ausgestaltet. Es stehe deshalb einem Verfahrensbeistand frei, von der Teilnahme an der Anhörung abzusehen, wenn er dies für sinnvoll erachte.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge