Das OLG Karlsruhe hat entschieden,[43] dass ein Ehegatte mit der Beantragung eines Aufteilungsbescheides nach § 279 AO bei gemeinsamer einkommensteuerlicher Veranlagung seine Pflichten nach § 1353 I 2 BGB verletzt und sich dem anderen Ehegatten gegenüber schadensersatzpflichtig macht, wenn ihm keine Zwangsvollstreckung droht.

Es liegt eine weitere Entscheidung zum Schadensersatz wegen Vereitelung des Umgangsrechts vor.[44] Der Obhutselternteil hatte seine ursprünglich erteilte Zustimmung zu einer Ferienreise des gemeinsamen Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil widerrufen. Das Familiengericht hatte ihn über die Unrichtigkeit seiner Rechtsauffassung belehrt.[45] Dieser wandte sich, ohne das dabei zu erwähnen, an die Bundespolizei am Flughafen und erwirkte, dass diese den Abflug des Kindes verhinderte. Der Elternteil wurde in den Ersatz der Kosten für Hin- und Rückflug nach und von Thailand verpflichtet, da die Reisebedingungen bestimmten, dass bei Nichtantritt des Hinflugs auch der Rückflug zu bezahlen ist.

[43] OLG Karlsruhe FamRZ 2021, 19.
[44] KG NJW 2020, 2415 = NJW Spezial 2020, 644.
[45] Bei der Entscheidung, ob das gemeinsame Kind eine Fernreise unternimmt, handelt es sich regelmäßig nicht um eine Entscheidung von besonderer Bedeutung (§ 1687 Abs. 1 S. 1 BGB).

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