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FF 04/2021, Nebengüterrecht 2020 / b) Ehegattengesellschaft

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Auf eine Entscheidung des OLG Brandenburg[33] wird, obwohl sie zu einer BGB-Außengesellschaft ergangen ist (Ehegattenanwaltssozietät), hingewiesen, weil sie Gelegenheit gibt, einen wichtigen Unterschied zur Innengesellschaft aufzuzeigen. Die Ehegattensozien waren bereits geschieden und die Sozietät zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt gekündigt. Die Gesellschaft war ausdrücklich, aber nicht mit schriftlichem Vertrag geschlossen worden. F wurde zur Mitwirkung an einer gemeinschaftlich zu erstellenden Auseinandersetzungsbilanz verpflichtet, weil eine Außengesellschaft nach der Kündigung in das Liquidationsstadium eintritt und erst nach dessen Abschluss rechtlich voll beendet ist. Daher hatte M, so das OLG, einen Mitwirkungsanspruch aus § 242 BGB i.V.m. dem weiterhin bestehenden Vertrag. §§ 705 ff. mit den §§ 713, 666 BGB waren nicht anwendbar, weil keiner der Gesellschafter, die auf der derselben Organisationsstufe standen, Geschäftsführer war und § 716 BGB nicht zur Anwendung kam. Das Kontrollrecht aus § 716 BGB genüge nicht, so das OLG: "Jenseits dessen lässt sich ein Auskunftsanspruch allein aus gesellschaftsrechtlicher Treuepflicht (§ 242 BGB) begründen, der wiederum nur besteht, wenn die zwischen den Beteiligten bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der berechtigte Mit-Gesellschafter in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seiner Rechte im Unklaren ist und der andere die erforderlichen Auskünfte zur Beseitigung der Ungewissheit unschwer erteilen kann (OLG Hamm, Urt. v. 31.1.2007 – 8 U 168/05".

Der Unterschied zur (ausdrücklichen und konkludenten Ehegatteninnengesellschaft besteht darin, dass sie kein Gesamthandsvermögen bildet und daher im Fall der Kündigung sofort – ohne Liquidationsstadium – beendet wird. Der Eigentüm...

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