BGH, Beschl. v. 16.12.2020 – XII ZB 26/20
a) Hat das erstinstanzliche Gericht keine Veranlassung gesehen, nach § 61 Abs. 2 und 3 FamFG eine Entscheidung über die Zulassung der Beschwerde zu treffen, weil es von einer Beschwer über 600 EUR ausgegangen ist, und hat das Beschwerdegericht diese Entscheidung nicht nachgeholt, obwohl es von einer geringeren Beschwer ausgegangen ist, kann das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Erheblichkeit dieses Verfahrensfehlers prüfen, ob eine Zulassung der Beschwerde geboten gewesen wäre (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 9.4.2014 – XII ZB 565/13, FamRZ 2014, 1100 und v. 23.9.2020 – XII ZB 490/18, MDR 2020, 1461).
b) Zum Wert des Beschwerdegegenstands bei einer Auskunftsverpflichtung in einer Zugewinnausgleichssache (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 8.7.2020 – XII ZB 334/19, FamRZ 2020, 1572).
BGH, Beschl. v. 27.1.2021 – XII ZR 21/20
Das Berufungsgericht ist zur erneuten Vernehmung eines Zeugen verpflichtet, wenn es dessen Glaubwürdigkeit anders beurteilen oder dessen Aussage anders verstehen will als die Vorinstanz. Unterlässt es dies, verletzt es das rechtliche Gehör der benachteiligten Partei (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 21.3.2012 – XII ZR 18/11, NJW-RR 2012, 704 und v. 21.10.2020 – XII ZR 114/19, NJW-RR 2020, 1519).
BGH, Beschl. v. 13.1.2021 – XII ZB 329/20
a) Begehrt ein Verfahrensbeteiligter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der Behauptung, ein fristgebundener Schriftsatz sei auf dem Postweg verloren gegangen, ist Wiedereinsetzung zu gewähren, wenn der Antragsteller aufgrund einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe des in Verlust geratenen Schriftsatzes zur Post glaubhaft macht, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich seines Verfahrensbevollmächtigten eingetreten ist (im Anschluss an Senatsbeschl. v. 2.12.2020 – XII ZB 324/20, juris Rn 7 m.w.N. und v. 13.12.2017 – XII ZB 356/17, FamRZ 2018, 447 sowie an BGH Beschl. v. 22.9.2020 – II ZB 2/20, juris).
b) Die bloße – anwaltlich versicherte – Behauptung, der Schriftsatz sei an einem bestimmten Tag "bei der Post aufgegeben worden", ist zur Glaubhaftmachung eines Wiedereinsetzungsgrunds bereits im Ansatz nicht geeignet; das muss einem Rechtsanwalt auch ohne gerichtlichen Hinweis bekannt sein (im Anschl. an BGH, Beschl. v. 22.9.2020 und v. 16.11.2020 – II ZB 2/20, juris).
BGH, Beschl. v. 13.1.2021 – XII ZB 386/20
a) Auch im Betreuungsverfahren hat die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Verfahrensbevollmächtigten und nicht an den Betroffenen selbst zu erfolgen. Eine gleichwohl an den anwaltlich vertretenen Betroffenen vorgenommene Zustellung ist wirkungslos und setzt Fristen nicht in Lauf (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 29.4.2010 – V ZB 202/09, juris und Senatsbeschl. v. 11.5.2016 – XII ZB 582/15, FamRZ 2016, 1259).
b) Haben sich für einen Beteiligten mehrere Verfahrensbevollmächtigte mit um-fassender Zustellungsvollmacht bestellt, so ist für den Beginn des Laufs von verfahrensrechtlichen Fristen die zeitlich erste Zustellung an einen von ihnen ausschlaggebend (im Anschluss an BGH, Urt. v. 12.3.2019 – VI ZR 277/18, NJW 2019, 2397).