Gründe: I. [1] Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner im Stufenverfahren auf Trennungsunterhalt in Anspruch. Das Familiengericht hat den Antrag in der Auskunftsstufe mit einem der Antragstellerin am 27.1.2020 zugestellten Teilbeschluss abgewiesen. Hiergegen hat die Antragstellerin rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Nachdem eine Beschwerdebegründung nicht innerhalb der bis zum 27.3.2020 laufenden Begründungsfrist beim Oberlandesgericht eingegangen war, hat dieses durch eine der Antragstellerin am 6.4.2020 zugegangene richterliche Verfügung auf die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist hingewiesen. Am 4.5.2020 hat die Antragstellerin die Beschwerde begründet und wegen der Versäumung der Frist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Hierzu hat sie vorgetragen und durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht, am 18.3.2020 einen an das Oberlandesgericht adressierten Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat zur Post gegeben zu haben.
[2] Das Oberlandesgericht hat die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand versagt und die Beschwerde der Antragstellerin verworfen. Hiergegen wendet sich diese mit der Rechtsbeschwerde.
II. [3] 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG i.V.m. § 238 Abs. 2 S. 1 ZPO sowie § 117 Abs. 1 S. 4 FamFG i.V.m § 522 Abs. 1 S. 4 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Das Oberlandesgericht hat durch seine Entscheidung das Verfahrensgrundrecht der Antragstellerin auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, welches es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (Senatsbeschl. v. 25.1.2017 – XII ZB 504/15, FamRZ 2017, 821 Rn 5 m.w.N.).
[4] 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, zur Gewährung der begehrten Wiedereinsetzung und im Übrigen zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
[5] a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Nach dem zugrunde zu legenden Sachvortrag der Antragstellerin lasse sich nicht feststellen, dass die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist unverschuldet gewesen sei. Es ergebe sich ein Organisationsverschulden des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin dahin, dass die gerichtliche Fristverlängerung nicht ordnungsgemäß kontrolliert worden sei. Auf die Verlängerung der Frist habe er nicht vertrauen dürfen, solange er keine anderslautende Nachricht vom Gericht erhalten habe. Er habe vor Ablauf der ursprünglichen Frist am 27.3.2020 beim Beschwerdegericht nachfragen müssen, ob und in welchem Umfang dem Verlängerungsgesuch stattgegeben worden sei. Zur Einhaltung dieser Nachfrageobliegenheit habe er keine ausreichenden organisatorischen Vorkehrungen dargelegt.
[6] b) Dies hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat der Antragstellerin zu Unrecht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist versagt.
[7] aa) Wird Wiedereinsetzung mit der Behauptung begehrt, dass ein zur Post aufgegebener fristgebundener Schriftsatz verloren gegangen sei, so bedarf dies einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Schilderung der tatsächlichen Abläufe bis zur rechtzeitigen Aufgabe zur Post als Grundlage für die Glaubhaftmachung, dass der Verlust mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht im Verantwortungsbereich der Partei oder ihres Prozessbevollmächtigten eingetreten ist (BGH, Beschl. v. 28.4.2020 – VIII ZB 12/19, NJW-RR 2020, 818 Rn 15 m.w.N.). Insoweit hat das Oberlandesgericht zu Recht den von der Antragstellerin glaubhaft gemachten Sachvortrag zugrunde gelegt, einen Antrag auf Fristverlängerung um einen Monat rechtzeitig am 18.3.2020 zur Post gegeben zu haben.
[8] bb) Handelt es sich wie hier um einen ersten Fristverlängerungsantrag, der auf erhebliche Gründe gestützt ist, darf der Antragsteller auf die Bewilligung der Fristverlängerung vertrauen (Senatsbeschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 565/16, FamRZ 2018, 841 Rn 19; vgl. bereits BVerfG NJW 1989, 1147).
[9] cc) Der Antragsteller eines Fristverlängerungsantrags muss sich insoweit auch nicht innerhalb des Laufs der Beschwerdebegründungsfrist beim Gericht erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rechtzeitig eingegangen ist und ob ihm stattgegeben werde (Senatsbeschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 565/16, FamRZ 2018, 841 Rn 30 m.w.N.). Das folgt schon daraus, dass die Fristverlängerung auch noch durch einen am letzten Tag der Frist nach Dienstschluss eingehenden Fristverlängerungsantrag, über den naturgemäß erst nach Ablauf der Frist entschieden wird, erwirkt werden kann (vgl. BGH, Beschl. v. 13.12.2005 – VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn 7).
[10] Soweit abweichend davon einer früheren Entscheidung...