Die Aufgaben und die Rechtsstellung des Verfahrensbeitrages nach § 158b FamFG entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Bestimmungen.
Neu eingefügt worden ist der Satz, dass der Verfahrensbeistand bei der Feststellung des Interesses des Kindes nunmehr auch eine schriftliche Stellungnahme zu erstatten hat. "Die schriftliche Stellungname des Verfahrensbeistandes dokumentiert die Feststellung und Vertretung der Kindesinteressen durch den Verfahrensbeistand, was unter anderem für ein etwaiges Beschwerdeverfahren oder ein späteres Abänderungs- und Überprüfungsverfahren nach den § 1696 BGB, § 166 FamFG wichtig ist. Die Wiedergabe von Angaben des Verfahrensbeistands in einem gemäß § 28 Abs. 4 Satz 1 FamFG gefertigten gerichtlichen Vermerk über einen Termin oder eine persönliche Anhörung und Ausführungen hierzu in den Entscheidungsgründen sind hierfür nicht gleichermaßen gut geeignet." Die mündliche Stellungnahme ist zwar nicht ausgeschlossen – das ergibt sich aus dem Wort "auch" –, aber sie ist nur noch in Ausnahmefällen zulässig.
Exkurs: Schriftliche Stellungnahme
Weder die BT-Drucks 19/23707 noch die BR-Drucks 634/20 treffen irgendwelche Aussagen darüber, wie der schriftliche Bericht des Verfahrensbeistandes auszusehen hat. Auch Jokisch weist in ihrer Kommentierung zur Neufassung des § 158b FamFG nur darauf hin, dass der Verfahrensbeistand eine schriftliche Stellungnahme erstatten soll. Nach Ansicht des Gesetzgebers "dokumentiert die schriftliche Stellungnahme die Feststellung und Vertretung der Kindesinteressen durch den Verfahrensbeistand, was unter anderem für ein etwaiges Beschwerdeverfahren oder ein späteres Abänderungs- oder Überprüfungsverfahren nach den § 1696 BGB, § 166 FamFG wichtig ist". Diese Ausführungen sind aber nicht hilfreich für den Verfahrensbeistand, der eine schriftliche Stellungnahme zu erstellen hat. Deshalb sollen nun im Folgenden Ausführungen gemacht werden, wie eine schriftliche Stellungnahme aussehen könnte.
Die schriftliche Stellungnahme sollte zunächst in einer Vorbemerkung einleitende Ausführungen zu den Angaben des Gerichts enthalten, das den Verfahrensbeistand bestellt hat. In diesem Zusammenhang sind das Aktenzeichen und der genaue Inhalt des Bestellungsbeschlusses zu nennen. Hier ist für den Kostenbeamten erforderlich, ob der Verfahrensbeistand berufsmäßig handelt oder nicht. Denn die Art der Vergütung des Verfahrensbeistandes ist in beiden Fällen unterschiedlich geregelt. Führt der Verfahrensbeistand die Verfahrensbeistandschaft berufsmäßig, regelt sich sein Vergütungsanspruch nach § 158c Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG, handelt er demgegenüber nicht berufsmäßig, ist für den Ersatz seiner Aufwendungen § 277 Abs. 1 FamFG entsprechend anzuwenden, § 158c Abs. 2 FamFG. Der Bericht sollte darüber hinaus einen Untersuchungsplan enthalten, aus dem sich die Fragen ergeben, denen der Verfahrensbeistand in der Datenerhebung nachgehen wird. Dass die Stellungnahme auch Seitennummerierungen enthalten muss, sollte eigentlich selbstverständlich sein. An die Vorbemerkung schließt sich die Datenerhebung an. Dieser Befundbericht enthält eingehende Aussagen über die Fragen, wann, wo und wie lange das Kind bzw. im erweiterten Aufgabenbereich nach § 158b Abs. 2 Satz 1 FamFG dessen Eltern oder weitere Bezugspersonen des Kindes angehört worden sind. Hier ist die Vorgehensweise des Verfahrensbeistandes angesprochen. Die Angaben hierüber sind völlig neutral zu halten. Irgendwelche Bewertungen haben hier zu unterbleiben. So darf z.B. in der Datenerhebung nicht der Satz stehen, dass das Kinderzimmer kindgerecht eingerichtet ist. Denn das ist bereits eine Bewertung. Vielmehr muss in der Datenerhebung im Einzelnen ausgeführt werden, aus welchen Gegenständen (z.B. Kinderliteratur) das Kinderzimmer besteht, wenn es hierauf im Einzelfall ankommt. Auch eine Aussage dahin gehend, dass der Verfahrensbeistand von dem Kind oder dessen Eltern freundlich begrüßt worden ist, ist ebenfalls eine Bewertung und ist daher zu unterlassen (Grundsatz der bewertungsfreien Wiedergabe von Sachverhalten). Bei der Datenerhebung muss auch die EU-DSVO beachtet werden. Der Verfahrensbeistand darf nur die erforderlichen Daten erheben (Prinzip der Datenminimierung, Art. 5 Abs. 1 lit. c EU-DSVO). Im Anschluss daran erfolgt die eigentliche Bewertung der vom Verfahrensbeistand erlangten Anhörungsergebnisse (Zusammenfassung). Hierin liegt der "absolute Kernbestand der Tätigkeit des Verfahrensbeistands". Der Verfahrensbeistand hat das subjektive Interesse des Kindes (Wunsch und Wille des Kindes) und auch das objektive Interesse des Kindes (Kindeswohl) zu ermitteln und im gerichtlichen Verfahren zur Geltung zu bringen. Dettenborn definiert den Kindeswillen als "eine altersgemäß stabile und autonome Ausrichtung des Kindes auf erstrebte, persönlich bedeutsame Zielzustände." Balloff ergänzt diese Definition noch um das Merkmal des "Ergebnisgestützt-Seins". Unter Kindeswoh...