Voraussetzung für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist stets, dass überhaupt ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Denn der eigenständige Interessenvertreter des Minderjährigen ist ein Verfahrensbeistand. Ohne ein gerichtliches Verfahren gibt es daher keinen Verfahrensbeistand![8] Ist das Verfahren mit einer abschließenden Endentscheidung beendet worden, ist der Verfahrensbeistand nicht mehr berechtigt, irgendwelche Anträge zu stellen.[9]
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