Voraussetzung für die Bestellung eines Verfahrensbeistandes ist stets, dass überhaupt ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, § 158 Abs. 1 Satz 1 FamFG. Denn der eigenständige Interessenvertreter des Minderjährigen ist ein Verfahrensbeistand. Ohne ein gerichtliches Verfahren gibt es daher keinen Verfahrensbeistand![8] Ist das Verfahren mit einer abschließenden Endentscheidung beendet worden, ist der Verfahrensbeistand nicht mehr berechtigt, irgendwelche Anträge zu stellen.[9]

[8] Kritisch hierzu Balloff/Vogel, RPsych 2015, 256; Vogel, Die familiengerichtliche Genehmigung der Unterbringung mit Freiheitsentziehung bei Kindern und Jugendlichen nach § 1631b BGB, 2014, S. 187f; Stötzel/Balloff, ZKJ 2009, 330, 333.
[9] A.A. AG Frankfurt FamRB 2020, 439.

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